Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 84

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Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? (Bundesrätin Mag. Neu­wirth: Nein!) – Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit, der Antrag ist somit angenommen.

8. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücks­fällen (468 d.B. und 594 d.B. sowie 7093/BR d.B.)

9. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Über­einkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen (513 d.B. und 595 d.B. sowie 7094/BR d.B.)

10. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Euro­päischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden Infor­mationen (411 d.B. und 596 d.B. sowie 7095/BR d.B.)

11. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen (457 d.B. und 597 d.B. sowie 7096/BR d.B.)

12. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines


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