Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? (Bundesrätin Mag. Neuwirth: Nein!) – Dies ist ebenfalls nicht der Fall.
Wir kommen daher zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit, der Antrag ist somit angenommen.
8. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (468 d.B. und
594 d.B. sowie 7093/BR d.B.)
9. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die
gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen (513 d.B.
und 595 d.B. sowie 7094/BR d.B.)
10. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den
Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz
und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen
(411 d.B. und 596 d.B. sowie 7095/BR d.B.)
11. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum
Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten
Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der
Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung
der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die
Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie
des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union
für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
(457 d.B. und 597 d.B. sowie 7096/BR d.B.)
12. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines
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