Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 85

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Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivil­personals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungs­operation der Europäischen Union (519 d.B. und 598 d.B. sowie 7097/BR d.B.)

13. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend einen Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit­gliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (515 d.B. und 599 d.B. sowie 7098/BR d.B.)

14. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll (549 d.B. und 600 d.B. sowie 7099/BR d.B.)

 


Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 8 bis 14 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Die Berichterstatterin zu allen Punkten ist Frau Bundesrätin Roth-Halvax. Ich darf sie um die Berichte beziehungsweise um die jeweilige Antragstellung bitten.

 


Berichterstatterin Sissy Roth-Halvax: Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. – Der Bericht ist Ihnen bekannt und liegt vor, ich darf daher auf eine Verlesung verzichten.

Ich möchte nur erwähnen: Da der vorliegende Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG. Die in dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind zudem verfas­sungsändernd und bedürfen daher gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und

3. den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen verfassungs­ändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich darf weiters über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungs­zeugnissen und Konformitätsnachweisen berichten. – Der Inhalt ist ebenfalls bekannt.

 


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