Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 90

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Ich stelle nun die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit ange­nommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies ebenfalls die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung darüber, den im Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates enthaltenen verfas­sungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte die Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen. Ausdrücklich stelle ich noch einmal die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Nun gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen.

Der gegenständliche Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder, die der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedürfen.

Da die in dessen Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen zudem verfassungsändernd sind, bedürfen diese gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgege­benen Stimmen.

Ich stelle neuerlich die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest, und bitte Sie, das auch gleich als Hinweis dafür zu nehmen, auch bei den nächsten Abstimmungen, bei welchen ebenfalls ein erhöhtes Quorum verlangt wird, anwesend zu sein.

Ich bitte jetzt die Bundesrätinnen und Bundesräte, welche dem Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


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