Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 91

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Ich bitte die Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung, den im Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 Abs. 4 des vorliegenden Beschlusses des Nationalrats enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte wieder um ein Handzeichen, wenn Sie diesem Antrag zustimmen. – Auch hier ist wieder Stimmeneinhelligkeit gegeben.

Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen. Ausdrücklich stelle ich wiederum die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit hier im Hause fest.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Überein­kommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Euro­päischen Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheim­haltung unterliegender Informationen.

Zunächst ersuche ich die Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Weiters lasse ich über den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG, den gegenständlichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, abstimmen.

Wer für diesen Antrag ist, den darf ich um ein Handzeichen bitten. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrats vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestell­ten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird – es ist dies das EU-Truppenstatut –, samt Erklärungen.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Zunächst gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte, wer mit diesem Antrag einverstanden ist, ein Handzeichen zu geben. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nunmehr stimmen wir über den Antrag ab, dem vorliegenden Beschluss des National­rats gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite