Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 158

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hospizkarenz wurde zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Betreu­ung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes, gegen Entfall der Bezüge und im Höchstausmaß von sechs Monaten pro Anlassfall, geschaf­fen.

Ist jemand in der bedauerlichen Lage, diese Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen, gibt es wieder zwei Varianten:

Ich kann auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Arbeitszeit um drei Viertel reduzieren. Jetzt geht diese Frau Teilzeit arbeiten und reduziert um drei Viertel. Rechnen Sie sich einmal bei der lebenslangen Durchrechnung aus, was sie an Pensionshöhe rauskriegt! Das kann nicht ganz stimmen.

Die zweite Variante ist: Ich kann mich zur Gänze vom Dienst freistellen lassen. Dazu muss ich mich aber wieder fragen, ob ich mir das überhaupt leisten kann.

Zum Kündigungsschutz. – Der Kündigungsschutz beginnt sofort, ab Antritt der Pflege­freistellung – also kein Problem! –, endet aber nach einem Monat. Und sollte die Karenz nicht im Gesamtausmaß von sechs Monaten sein, dann habe ich nur eine Woche Kündigungsschutz – eine Woche! Bin ich in der bedauerlichen Lage, in der Familie zwei Fälle hintereinander zu haben, und mir dann mein Dienstgeber sagt: Jetzt tut es mir aber Leid, jetzt warst du zwei Mal ein halbes Jahr nicht da, ich muss mich von dir trennen!, dann kann ich nicht von einem herausragenden Erfolg sprechen.

Das Positive an diesem Gesetz ist jedoch, dass wir es in Wien geschafft haben, Stiefkinder in der Familienhospizkarenz zu verankern, die gleichgeschlechtlichen Lebens­gemeinschaften zu verankern und auch darauf zu pochen, dass keine Urlaubsaliquotierung kommt, wenn ich diese in Anspruch nehmen muss. Weiters sind diese Menschen, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen müssen, kranken- und pensionsversichert.

Eines stört mich aber noch an der Familienhospizkarenz, und zwar dass die mit den Kindern an den gemeinsamen Haushalt gebunden ist. Mit 1. 7. 2001 wurde das Familienrecht insofern geändert, als bei einer Scheidung die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrecht bleibt. Jetzt ist die gesetzliche Voraussetzung ganz einfach nicht mehr da, dass sich dann Vater und auch Mutter, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, gleichzeitig um das Kind, das leider sehr krank ist, kümmern können. Auch das ist nicht wirklich eine Errungenschaft.

Wie sieht das jetzt aus mit der lebenslangen Durchrechnung? – Dieses halbe Jahr, das ich in Anspruch nehmen muss, wirkt sich auf meine Pensionshöhe aus. Und niemand kann sagen, wie das weitergeht. Es sind nach wie vor überwiegend Frauen, die die Betreuungsaufgaben übernehmen. Das ist in unserer Gesellschaft nach wie vor so verankert. Sie stellen sich dem finanziellen Nachteil. Man drängt sie aber damit in eine finanzielle Abhängigkeit, und wenn diese Möglichkeit nicht vorhanden ist, dann drängt man sie in die Altersarmut.

Solange keine bessere Bewertung dieser Zeiten, die man vom Dienst fern bleiben muss oder soll, erfolgt, ist dieser Vorschlag für mich in höchstem Maße unfair und unsozial! (Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)

18.49

 


Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Bitte, Herr Kollege Boden.

 


18.49

Bundesrat Karl Boden (SPÖ, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Herren Staats­sekretäre! Geschätzte Damen und Herren! Da ich von der letzten Reihe aus auf-


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