Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 189

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22. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (414/A und 603 d.B. sowie 7085/BR d.B. und 7107/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Wir kommen zur Verhandlung über den Tages­ordnungspunkt 22.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Bader. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatter Karl Bader: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird.

Auch dieser Bericht liegt Ihnen, so wie auch die bisherigen Berichte, in schriftlicher Form vor. Ich komme daher gleich zur Antragstellung:

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Mag. Neuwirth. – Bitte.

 


21.02

Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth (SPÖ, Salzburg): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Universitätsgesetz 2002 muss geändert werden, und zwar weil – wieder einmal, sage ich – der Verfassungsgerichtshof den Teil, der die Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Universitäten betrifft, als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Grund für die Aufhebung dieser Bestimmung war das Fehlen eines den bundes­verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Die vorlie­gen­de Novelle hält nun prinzipiell an den Leistungsvereinbarungen fest, die ja ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten sind.

Einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen sollen die Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund sein. Das ist die Idee, die dahinter steht. Die Universitäten sind jetzt nach dieser Änderung beim Streit ums Geld in Zukunft nicht mehr letztendlich dem Urteil des Bildungs­ministeriums unterworfen. Für den Fall der Nichteinigung knüpft das vorliegende Gesetz nämlich an die bereits bisher gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission des Universitätsgesetzes an, die zu einer förmlich entscheidenden Kollegialbehörde ausgebaut wird.

Damit wird jetzt das bundesverfassungsrechtlich vorgezeichnete Rechtsschutzsystem aktiviert. Die Universitäten können also im Streitfall zu Gericht gehen. Somit werden Verfassungswidrigkeiten saniert, was eindeutig eine Verbesserung darstellt, aller­dings – und daran möchte ich ganz eindeutig erinnern – erst auf Anrufung des Verfas­sungsgerichtshofes durch die sozialdemokratische Nationalratsfraktion. Präzise Bestimmungen zu den Leistungsvereinbarungen und der Schlichtungskommission feh­len allerdings heute noch.

Auch eine zweite Änderung wurde quasi durch eine Verfassungsklage der SPÖ-Fraktion initiiert: Die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder der Schlich-


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