Republik
Österreich, damals „Ostmark“, ausgedehnt. Mit dem Rechtsüberleitungsgesetz 1945
wurde es in die österreichische Rechtsordnung übernommen.
Nichts
gegen die Substanz dieses Gesetzes, aber es erscheint, 133 Jahre nach
seiner Beschlussfassung in Deutschland – und immerhin auch 59 Jahre
nach seiner Übernahme in den österreichischen Rechtsbestand –, angemessen,
diesem Gesetz vielleicht einen etwas passenderen Titel zu geben. (Bundesrat
Dr. Kühnel:
Das fällt
Ihnen jetzt auf?) –
Herr Kollege, Ihnen ist es gar nicht aufgefallen! Das ist der Unterschied zwischen uns! (Heiterkeit und
Beifall bei der SPÖ und den Grünen. – Neuerlicher Zwischenruf des
Bundesrates Dr. Kühnel.)
Herr
Kollege, ich habe das schon einem anderen Kollegen gesagt, aber ich widme Ihnen diesen Satz auch gerne: Sie
sollten die Quantität Ihrer Zwischenrufe deren Qualität anpassen! (Bravorufe
bei der SPÖ sowie Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der Grünen.)
Ich darf
trotz der lauten Stimme des Herrn Kollegen nun folgenden Antrag einbringen:
Entschließungsantrag
der
Bundesräte Prof. Konecny, Schennach und KollegInnen betreffend Wiederverlautbarung des
„Reichshaftpflichtgesetzes“
Gemäß
Artikel 49a Abs. 2 Z 4 B-VG ist der Bundeskanzler gemeinsam mit
den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Gesetze wiederzuverlautbaren. Dabei
kann er auch Kurztitel festsetzen. Eines der gegenständlichen Gesetze, nämlich
das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem
Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und
Körperverletzungen stammt aus dem Jahre 1871. Es trägt den Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz.
Mit Verordnung dRGBl. I S 713/1940 wurde die Geltung des
gegenständlichen Gesetzes auf die „Ostmark“ ausgedehnt; mit dem
Reichsüberleitungsgesetz wurde es 1945 in die österreichische Rechtsordnung
übernommen.
Der Kurztitel ist jedenfalls mit dem Geist der Verfassung der Republik
Österreich unvereinbar, weshalb die unterzeichneten Bundsräte folgenden
Entschließungsantrag einbringen:
Der Bundesrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der
Bundesrat hat beschlossen:
Der
Bundeskanzler wird ersucht, durch eine Wiederverlautbarung das so genannte
Reichshaftpflichtgesetz in seinem Kurztitel so zu ändern, dass dieser dem
Geiste der Verfassung der Republik Österreich entspricht.
Unter
einem wird der Bundeskanzler ersucht, auch alle anderen Gesetze, die ähnliche
Titel tragen, so wiederzuverlautbaren, dass diese dem Geiste der Verfassung der
Republik Österreich entsprechen.
*****
Ich gehe
davon aus, dass der Entschließungsantrag überreicht ist.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite