Bundesrat Stenographisches Protokoll 715. Sitzung / Seite 94

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Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. No­vember 2004 betreffend ein Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informa­tionen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenom­men.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, und bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

7. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvoll­zugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpoli­tik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbe­schäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenaus­gleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförde­rungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungs­gesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budget­begleitgesetz 2005) (649 d.B. und 657 d.B. sowie 7145/BR d.B. und 7151/BR d.B.)

 


Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 7. Punkt der Tages­ordnung.

Die Berichterstattung darüber hat Herr Bundesrat Bogensperger übernommen. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatter Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger: Frau Präsidentin! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Novem­ber 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozess­ordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffenge­setz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundes-


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