Bundesrat Stenographisches Protokoll 724. Sitzung / Seite 142

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Nun stimmen wir ab über den Antrag, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist wieder die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nunmehr kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend eine Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage.

Der gegenständliche Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder, die der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedürfen.

Da der Artikel XXI Absatz 4 zweiter Satz des vorliegenden Beschlusses zudem verfassungsändernd ist, bedarf dieser gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle nun die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest. – Die erforderliche Anwesenheit ist gegeben.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte wiederum jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustim­men, um ein Handzeichen. – Es ist Stimmeneinhelligkeit gegeben. Der Antrag ist ebenfalls angenommen.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist wieder Stimmeneinhelligkeit gegeben. Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

17.07.1919. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im öster­reichi­schen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen, das Opferfürsorgegesetz geändert und ein Bundes­gesetz, mit dem aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung (Be-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite