Bundesrat Stenographisches Protokoll 733. Sitzung / Seite 143

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Einschränkung des Rentenanfalls, kein Rentenbezug für bereits in Pension befindliche Unfallopfer, aufgehoben, weil bei kleinen Gruppen – Anlassfall war ein Jagdausüben­der, der eine ASVG-Pension bezieht – die Zielrichtung der bäuerlichen Betriebsrente nicht im Vordergrund steht.

Das grundsätzliche Prinzip der Konzentration der Betriebsrente auf aktiv im Erwerbs­leben stehende Personen soll beibehalten werden, meine Damen und Herren; darüber war man sich aber auch einig. Zweck der bäuerlichen Betriebsrente ist, die Fortführung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu unterstützen und den Verlust der künf­tigen Erwerbschance auszugleichen. Das Schadenersatzrecht der ASVG-Unfallrenten steht dabei nicht mehr so sehr im Vordergrund.

Der Umstieg auf die bäuerlichen Betriebsrenten im Jahr 1999 – das war die 22. BSVG-Novelle – führte zu einer wesentlichen Leistungsverbesserung für die Betroffenen. Die früheren Bagatellrenten der Bauern konnten für neue Versicherungsfälle ab 1999 um – man höre und staune! – 324 Prozent angehoben werden und liegen heute beim Leis­tungsniveau der anderen Berufsgruppen, was doch auch wichtig erscheint.

Die entsprechende Bestimmung wird nun korrigiert, wobei das Gesetz künftig für ASVG- und GSVG-PensionsbezieherInnen sowie in bestimmten anderen Fällen eine geringere Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente vorsieht.

Welche finanziellen Auswirkungen hat nun diese Neuregelung? Es geht letzten Endes auch immer um das liebe Geld. Die vorgesehene Neuregelung der Gewährung einer Betriebsrente ist natürlich mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden. Laut Aufzeichnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden ausgehend davon, dass es jährlich durchschnittlich 70 bis 80 davon Betroffene gibt, die Ausgaben bis zum Jahre 2010 in Summe zirka 250 000 € betragen, bis zum Jahre 2020 zirka 600 000 €.

Die Novelle gewährleistet gleichzeitig den Erhalt und die Leistungssicherung des bäu­erlichen Rentensystems. Warum? – Ein Verzicht auf Novellierung würde für alle bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfer zwar zu einem Rentenzugang führen, was mit den der bäuerlichen Unfallversicherung zur Verfügung stehenden Mitteln aber unfi­nanzierbar wäre und auch dem Rentenzweck entgegenstehen würde.

Auf diese Novellierung des § 149d zu verzichten beziehungsweise sie abzulehnen wür­de bedeuten, über die Akquirierung von zusätzlichen finanziellen Mitteln für die bäuer­liche Unfallversicherung Überlegungen anstellen zu müssen beziehungsweise die Ren­tenleistungen wieder zurückzunehmen. Und dies liegt sicherlich nicht im Interesse der versicherten Bäuerinnen und Bauern, meine Damen und Herren.

Ich darf daher seitens der Fraktion der ÖVP folgenden Antrag einbringen:

Antrag

gem. § 43 GO-BR

der Bundesräte Köberl, Kolleginnen und Kollegen, gegen den Beschluss des National­rates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversi­cherungsgesetz geändert wird (1280 d.B. und 1310 d.B.), keinen Einspruch zu erheben

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (1280 d.B. und 1310 d.B.), wird kein Einspruch erhoben.

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