Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 99

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Der Leistungskatalog des Verbrechensopfergesetzes, wie Sie bereits angeführt haben, verpflichtet die Mitgliedstaaten, je nach Lage des Falles, zumindest Verdienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten sowie Bestattungskosten und den Ausfall von Unterhalt abzudecken.

Die Bestimmungen enthalten auch Regelungen, die es ermöglichen, Entschädigungs­ober- und -untergrenzen festzusetzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrags­tellers sind ebenfalls zu berücksichtigen, Kürzungs- und Ausschließungsgründe vorzusehen und andere Entschädigungsleistungen anzurechnen, aber auch beim Täter Regressanspruch zu stellen. Es werden zirka 20 Fälle mehr als bisher erwartet.

Festzustellen ist auch, dass das Übereinkommen für Personen, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur dann Anwendung findet, wenn die Straftat gegen sie nach dem 30. Juni 2005 in Österreich, auf einem österreichischen Schiff oder in einem österreichischen Luftfahrzeug – unabhängig davon, wo sich dieses befindet – begangen wurde und wenn sie sich dort zum Tatzeitpunkt aufgehalten haben.

Als zentrale Behörde ist das Bundessozialamt für die Durchführung des Ver­brechensopfergesetzes zuständig.

Unsere Fraktion wird daher dieser Gesetzesvorlage gerne die Zustimmung erteilen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Bundesräte Ing. Kampl und Mitterer.)

14.25


Präsident Gottfried Kneifel: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Konrad. Ich erteile es ihr.

 


14.25.45

Bundesrätin Eva Konrad (Grüne, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Dieses Europäische Überein­kommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten gibt es bereits seit 1988. Man könnte sich jetzt fragen, warum es so lange gedauert hat, bis auch Österreich dieses Übereinkommen ratifiziert. Tatsache ist, dass der Stand in Österreich im Verbrechensopfergesetz eigentlich einen noch besseren, noch weiteren Schutz beinhaltet, dass aber zumindest die alte Regelung Drittstaatsangehörige nicht erfasst hat. Das wurde durch das Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 geändert und somit war es jetzt Österreich möglich, auch diesem Übereinkommen beizutreten. Es ist aber nicht so, dass in der Vergangenheit der Standard in Österreich niedriger gewesen wäre, sondern ganz im Gegenteil.

Über den Inhalt des Gesetzes hat schon meine Vorrednerin berichtet. Der Mindest­umfang der Leistungen, die nach diesem Übereinkommen zu gewähren sind, enthält zum Beispiel Dienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungs­kosten oder eben den Ausfall von Unterhalt. Der Leistungskatalog im österreichischen Verbrechensopfergesetz geht darüber hinaus.

Ein Punkt, der hier enthalten ist, ist mir besonders wichtig. In diesem Übereinkommen steht eine Informationspflicht, das heißt, Behörden haben die Opfer von Verbrechen darüber zu informieren, dass sie eventuell Anspruch auf Entschädigung haben. Diese Informationspflicht ist in Österreich bereits Gesetzestext. Allerdings: Wenn Sie den Bericht der Volksanwaltschaft aus dem Jahr 2005 lesen, dann sehen Sie, dass genau dieser Punkt als eine wesentliche Schwachstelle des Verbrechensopfergesetzes bezeich­net wird, denn es sind zwar nach § 14 die Sicherheitsbehörden und die Gerichte angehalten, Verbrechensopfer zu informieren, es ist aber nachweislich so, dass dies in sehr vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend geschehen ist.

 


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