Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 104

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Bürgernähe. Somit ist eine Straffung des Behördenverfahrens ohne Qualitätsverlust in der Wasserpolitik zu erreichen.

Zukünftig soll es so sein, dass es für gewisse Erdwärmepumpen ein Anzeigeverfahren gibt und die wasserrechtliche Bewilligungspflicht entfällt. Für die Behörden gibt es auch die Möglichkeit, dass bei bestimmten Anlagen die letztmalige Überprüfung von Erlöschensvorkehrungen entfallen können. Dies ist wirklich eine wesentliche Entlas­tung für unsere Behörden.

Um die Wasserreserven, die wir haben, bestmöglich zu schützen, haben wir Wasser­schutzgebiete eingerichtet, für die es besondere Auflagen gibt, wie zum Beispiel die Einschränkung von Düngung, Weideverbote, das Verbot der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Diese Auflagen halten unsere Bauern und Bäuerinnen durch ihr nachhaltiges Wirtschaften wirklich ein, und daher ist der Schutz für die Zukunft garantiert.

Neu bei den Schutzgebieten ist, dass Bewilligungswerber künftig verstärkt in das Verfahren mit einbezogen werden sollen, und die Schutzgebietanordnung soll in Hinkunft gleichzeitig mit der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserversor­gungs­anlage getroffen werden.

Ziel dieser Novelle ist es, wenn ich es zusammengefasst sagen darf, eine rasche, verwaltungsvereinfachte Abwicklung von wasserrechtlichen Verfahren mit dem besten Schutz für unser Wasser.

In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, diesem Gesetz die Zustimmung zu geben, und möchte noch folgenden Antrag einbringen:

Antrag

der Bundesräte Martina Diesner-Wais, Kolleginnen und Kollegen

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechts­gesetz­novelle 2006) (1356 d.B. und 1488 d.B. sowie 7600/BR d.B.), wird kein Einspruch erhoben.

*****

(Beifall bei der ÖVP.)

14.43


Präsident Gottfried Kneifel: Der von den Bundesräten Martina Diesner-Wais, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Antrag zum Verhandlungsgegenstand gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, nämlich gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Mosbacher. Ich erteile es ihr.

 


14.43.31

Bundesrätin Maria Mosbacher (SPÖ, Steiermark): Werter Herr Präsident! Werter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich muss leider meiner Kollegin, die hier eine heile Welt der geplanten Wasserrechtsgesetznovelle gezeichnet hat, widersprechen. Ich möchte Klarheit und Verständlichkeit in dieses


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