BundesratStenographisches Protokoll746. Sitzung / Seite 186

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Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mitterer. – Bitte.

 


19.53.11

Bundesrat Peter Mitterer (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Eigentlich würde sich meine Wortmeldung erübrigen, denn ich beziehungsweise wir sind auch der Meinung, dass wir uns keine Nettolohneinbußen und auch keine erhöhten Personalaufwendungen für die Wirtschaft leisten sollen.

Ich möchte im Sinne der Solidarität nur noch eine Bitte vorbringen: Es gibt nach wie vor Berufsgruppen mit verschiedenen Abrechnungsmodi und Gebührensätzen, sowohl im Reise- und Verköstigungsbereich als auch bei den Übernachtungs-Kostenersätzen.

Die Sozialpartnerschaft wäre hier gefordert, gemeinsam mit der Regierung Modelle für einheitliche Sätze auszuarbeiten, denn das Reisen ist nun einmal für jeden, der beruflich unterwegs ist, gleich teuer. Es sollte also in diesem Bereich eine Harmoni­sierung stattfinden.

Wir werden dieser Reisekostennovelle selbstverständlich zustimmen. (Beifall bei Bundesräten von SPÖ und ÖVP.)

19.54


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nun gelangt Herr Staatssekretär Dr. Matznetter zu Wort. – Bitte.

 


19.54.11

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte ganz kurz auf die Befürchtung eingehen, dass da eine verfassungswidrige Regelung beschlossen würde.

Ich darf zuerst einmal darauf hinweisen, dass sich die bisherige und vom Verfassungs­gerichtshof aufgehobene Bestimmung unter den Werbungskosten im § 26 des Einkommensteuergesetzes gefunden hat.

Was sind Werbungskosten? – Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zur Sicherung und zum Erhalt seiner Einkunftsquelle aufbringen muss. Diese Bestimmung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit tatsächlichen Kosten, die für seine berufliche Tätigkeit anfallen.

Der zweite Teil ist die Regelung in § 3 des Einkommensteuergesetzes. Da werden nach den verschiedensten Tatbeständen bestimmte Formen von Vermögens­zuwäch­sen für einkommensteuerfrei erklärt. Die Grundlage dafür ist eine gänzlich andere. § 3 umfasst zum Beispiel soziale Beihilfen oder Dinge wie Auslandsmontagen und ihre Begünstigung. Darin ist eine Fülle von Bestimmungen enthalten, wo der Gesetzgeber aufgrund von bestimmten Kriterien sozusagen den Begriff „Steuern“ dadurch erfüllt, dass er ganz bewusst bestimmte Zuflüsse nicht der Einkommensteuer unterwirft.

Die Regeln für eine verfassungsmäßige Zulässigkeit sind dort völlig andere, weil es um die Behandlung von Aufwendungen geht, die mit dem Erwerb und der Sicherung der Einkommensquelle in Zusammenhang stehen.

Daher sind mit Sicherheit die Begründungen, die für die Aufhebung in § 26 gesprochen haben, in dieser Form beim § 3 nicht gegeben. Wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen des § 3 zur Auffassung käme, dass dort ein sehr strenger Maßstab der Gleichbehandlung anzusetzen ist, hätten wir ganz andere Probleme als die Reise­kosten, weil in § 3 eine Fülle von Dingen geregelt ist, bei denen der Gesetzgeber ganz bewusst bestimmte Vermögenszuwächse oder Einkünfte nicht besteuern wollte.

 


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