Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 133. Sitzung / Seite 167

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Generell gilt: Produkte, die dem Düngemittelgesetz unterliegen, sollen gleichbleibende Qualität aufweisen und für Mensch, Tier und Umwelt ungefährlich sein. Auch soll die Wahrscheinlichkeit, daß die dem Düngemittelgesetz unterliegenden Produkte noch unbekannte, gefährliche Stoffe enthalten, sehr gering sein. Durch die Möglichkeit der Zulassung von mineralischen Düngemitteln in Bescheidform anstatt durch Verordnung kommt es zu keinem umweltpolitischen Rückschritt, da auch Düngemittelprodukte, die einer Erstzulassung in Bescheidform unterliegen, grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen der Düngemittelverordnung erfüllen müssen.

Durch ein solch individuelles Zulassungsverfahren soll vorweg geklärt werden, ob ein Düngemittel die Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich bestimmter Mindesterfordernisse erfüllt: ob zum Beispiel die Gesunderhaltung des Bodens gewährleistet ist, ob die Auswirkungen der enthaltenen unbekannten Stoffe gering, gefährlich oder eher sehr gefährlich sind oder ob sonstige Nebenwirkungen und Belastungen abzuschätzen sind. All das muß geklärt werden, bevor ein Düngemittel erzeugt und in Verkehr gebracht wird, egal, ob die Zulassung durch Verordnung oder durch Bescheid erfolgt.

Die notwendige Änderung des § 9a erleichtert das Inverkehrbringen von mineralischen Düngemitteln. Das Zulassungsverfahren für die neuen Produkte ist wesentlich einfacher und bewirkt eine schnellere Verkehrsfähigkeit. Ebenso wird mit der heutigen Novelle die Übergangsfrist für Düngemittel auf weitere fünf Jahre verlängert. Gleichzeitig erfolgt dadurch eine Angleichung an die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes.

Neu ist auch die Übertragung verschiedener Vollzugsaufgaben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Die Folge ist eine weitere Verkürzung der Verfahrensabläufe. Auch diese Verwaltungsvereinfachung bedeutet sowohl für die Verwaltung als auch für die Wirtschaft eine äußerst sinnvolle Erleichterung.

Zusammenfassend kann man festhalten, daß durch das heutige Bundesgesetz eine Klarstellung im Vollzug und im Vollzugsverfahren erfolgt. Daher begrüße ich diesen weiteren Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Es erscheint mir wichtig, hier noch folgendes anzuführen: Grundsätzlich kann man den Düngemittelverbrauch in Österreich positiv hervorheben. Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU im Jahr 1992 hat einen beträchtlichen Rückgang in der Anwendung bewirkt. Auf der einen Seite stehen die Biobauern, die nur bestimmte, wenige Düngemittel verwenden dürfen. Auf der anderen Seite verpflichtet die Teilnahme am ÖPUL – das heißt, am österreichischen Umweltprogramm – auch die konventionell wirtschaftenden Betriebe zu einem mäßigen Düngemittelverbrauch. Im großen und ganzen kann man daher von einem Erfolg im Umweltbereich sprechen.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Deshalb begrüße ich diese Rechtsanpassungen im Düngemittelgesetz und gebe gerne meine Zustimmung dazu. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

21.15

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wimmer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.15

Abgeordneter Rainer Wimmer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht heute um die Novellierung des Düngemittelgesetzes. Ich bin nicht ganz auf deiner Seite, lieber Freund Freund Karl! Ich denke, daß die Frage Klärschlamm, in der es Probleme gibt, ehestens in Angriff genommen werden muß. Wir warten schon sehr lange auf eine diesbezügliche Verordnung. Ich gehe davon aus, daß wir noch heuer im Herbst in dieser Angelegenheit zu einer Lösung kommen werden. (Beifall bei der SPÖ.)

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit ein paar Gedanken zur Problematik beim Klärschlamm vorbringen, da sie uns schon einige Zeit begleitet und da es in dieser Frage offensichtlich noch immer zu keiner Lösung gekommen ist. Ein paar


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