Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / 46

§ 4 Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990, über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, finden auf die Übereignung sowie die Ausfuhr von Gegenständen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten diese Bundesgesetzes keine Anwendung.

4. § 6 Z 2 lautet:

§ 6 Z 2

hinsichtlich der §§ 2, 2a und 3 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist.

Begründung

Nach dem vorliegenden Entwurf sollen nur jene Kunstgegenstände im Sinne des § 1 an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen unentgeltlich übereignet werden, welche sich noch im Eigentum des Bundes befinden.

Der Umstand, ob sich ein Kunstwerk noch im Eigentum des Bundes befindet, ist jedoch in vielen Fällen allein vom Zufall abhängig. Gerade im Bereich der Kunst findet zwischen den einzelnen Museen und anderen Sammlern ständig ein reger Verkehr von Objekten statt, sei es im Wege von Veräußerungen oder im Tauschwege. Die ursprünglichen Eigentümer der Kunstgegenstände bzw. deren Rechtsnachfolger von Todes wegen, die sich deshalb nicht mehr im Eigentum des Bundes befinden, würden dadurch benachteiligt, da diese Kunstgegenstände naturgemäß nicht mehr zurückgestellt werden können. Diese Benachteiligung ist jedoch äußerst bedenklich. Durch den eingefügten § 2a soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß diese Personen dann entschädigt werden, wenn der Bund durch Rechtsgeschäfte mit diesen, nicht mehr in seinem Eigentum befindlichen Kunstgegenständen, einen geldwerten Vorteil erzielt hat. Dadurch soll jede Bereicherung des Bundes, die aufgrund der den Gegenstand dieses Gesetzes bildenden Kunstgegenstände erfolgt ist, im Interesse einer schonungslosen Bereinigung rückgängig gemacht werden.

Im § 4 der Vorlage werden die übereigneten Gegenstände ausdrücklich von der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes sowie des Ausfuhrverbotsgesetzes ausgenommen. Die Ausnahme von der Anwendung des Ausfuhrverbotsgesetzes ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird dadurch nämlich eine Gruppe von Eigentümern begünstigt, während alle anderen an die strengen Ausfuhrbeschränkungen für Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung gebunden bleiben. Für eine derartige Begünstigung besteht jedoch kein Anlaß, da für die Eigentümer eine allfällige Nutzung bzw. Verwertung der gegenständlichen Objekte auch in Österreich in Betracht kommt.

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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nach der Geschäftsordnung müssen aber die Kernpunkte die-ses Antrages zumindest in zwei, drei Sätzen erörtert werden. (Abg. Dr. Krüger: Ich habe sie erläutert!) – Ich habe jetzt gerade den Vorsitz übernommen, also gehe ich davon aus, daß in Ihren Ausführungen diese Erläuterung stattgefunden hat.

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Schmidt. – Bitte, Frau Abgeordnete.

11.04

Abgeordnete Mag. Dr. Heide Schmidt (Liberales Forum): Herr Präsident! Frau Ministerin! Ein Wort zu den Ausführungen des Abgeordneten Krüger: Er hat hier offensichtlich nach dem Sprichwort "Angriff ist die beste Verteidigung" seine Rede gehalten, denn das, was er gesagt hat, aus dem Munde jenes Abgeordneten zu hören, der von diesem Rednerpult aus verteidigt


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