Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 171

Für den Fall Ihrer Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Dies ist die Mehrheit. Angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

So Sie dem Gesetzentwurf auch in dritter Lesung die Zustimmung geben wollen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Dies ist die Mehrheit. Angenommen. Ich stelle fest: Der Gesetzentwurf ist in dritter Lesung angenommen.

15. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1811 der Beilagen): Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG) (2031 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir kommen nun zum 15. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet. Wir treten daher sogleich in die Debatte ein.

Als erster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

19.18

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz setzt einen wesentlichen Schritt im Zuge einer seit längerem bereits bestehenden Bestrebung der Vereinfachung des Rechtsbestandes, wodurch der Zugang zum Recht verbessert werden soll. Der Zugang zum Recht kann allerdings durch verschiedene Maßnahmen verbessert werden. Ich möchte aus Anlaß dieses Gesetzes auch, weil gerade in der Öffentlichkeit eine Diskussion darüber geführt wird, einige Worte über die Dichte des gesetzlichen Regelungsbestandes sagen.

Wir haben in der Vergangenheit in prozessualen Rechtsmaterien, insbesondere was die Beschleunigung der Verfahren betrifft, Maßnahmen getroffen, und zwar vor allem im Rahmen der letzten Wertgrenzennovelle, um sicherzustellen, daß die bei Gericht anhängigen Verfahren zügiger vorangetrieben werden und die Möglichkeit, die Verfahrensdauer einzuschränken, gegeben ist. Das ist selbstverständlich insofern ein Problem, als bei der Abwägung, auf der einen Seite den Rechtsschutz zu verstärken und auf der anderen Seite die Verfahrensdauer einzuschränken, die Entscheidung immer zu Lasten einer der beiden Seiten ausgeht. Es ist also wichtig, da einen vernünftigen Ausgleich zu finden.

Der zweite Punkt ist, daß wir immer wieder hören, es gäbe zu viele Regelungen, die Zahl der Gesetze sei zu groß. Bei einer derartigen Argumentation muß man aber stets berücksichtigen, zu wessen Gunsten in erster Linie die Dichte der Regelungen, die Dichte der Gesetze, die Dichte des gesetzlichen Regelungsbestandes eigentlich geht.

Es ist natürlich der sozial nicht so Starke, der auf die Gesetze angewiesen ist, um mehr oder weniger das, was der andere an "natürlichem" Durchsetzungsvermögen hat, zu kompensieren. Daher ist es wichtig, darauf zu dringen, daß die öffentliche Diskussion, die Meinung, daß zu viele Gesetze jedenfalls schlecht sind, in dieser vereinfachenden Form nicht bestehen sollte.

Was das Gesetz selbst anlangt: Zur inhaltlichen Bereinigung sieht der heute zur Diskussion stehende Entwurf vor, daß alle Regelungen, die vor 1946 in Kraft gesetzt wurden, dann aufgehoben werden, wenn sie nicht ausdrücklich in der Anlage des Gesetzes erwähnt werden. Es ist das eine relativ unumstrittene Maßnahme, und nach einer umfangreichen Prüfung – man muß dazusagen, daß dieses Projekt bereits seit 1986 läuft –, bei der die einzelnen Regelungen auf Wirksamkeit, Bedarf, Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit überprüft worden sind,


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