Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 35. Sitzung / Seite 245

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2. § 15 Abs. 1 lautet:

"Die Grenzkontrollbehörden sich ermächtigt, mit Hilfe der nach § 12 Abs. 4 erhobenen identitätsbezogenen Daten des Betroffenen Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafrechtspflege durchzuführen."

3. § 15 Abs. 2 lautet:

"Sie sind weiters ermächtigt, diese identitätsbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Vollziehung der Bestimmungen über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen notwendig sind, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln."

4. § 15 Abs. 3 lautet:

"Im übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Tagen."

5. § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 entfallen.

Das Fremdengesetz (838/92), in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

6. § 75 Abs. 1 erster Satz lautet:

"Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, früheren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, welche für die Vollziehung der Bestimmungen über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung notwendig sind."

*****

Soweit der Antrag.

Zur kurzen Begründung darf ich noch ausführen: Unter anderem zielt dieser Antrag auch darauf ab, eine Rechtsbereinigung vorzunehmen. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist nämlich eine Formulierung enthalten, die wörtlich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeschrieben wurde, nämlich der dort festgeschriebene Grundsatz, daß Verwaltung entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis durchzuführen ist. Es ist mir ein dringendes Bedürfnis, diese gesamte Formulierung aus dem Grenzkontrollgesetz gestrichen zu wissen, weil sie ohnedies im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz feststeht und daselbst hinlänglich für Rechtssicherheit sorgt.

Ein Schlußsatz zur Kollegin Partik-Pablé: Wenn die Bezirksvorsteher in bestimmten Bezirken Absiedlungen fordern, dann machen sie das, was der Bürgermeister Häupl von ihnen verlangt hat. Und das ist leider das Gegenteil von dem, was aus liberaler Sicht menschlich wäre. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

1.25

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Platter. – Bitte, Herr Abgeordneter.

1.25

Abgeordneter Günther Platter (ÖVP): Sehr verehrter Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Ich möchte ganz kurz auf das Grenzkontrollgesetz eingehen. Ich möchte mich nur auf einen Punkt beschränken und folgenden Abänderungsantrag vortragen:


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