Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 35. Sitzung / Seite 246

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Günther Platter, Anton Leikam und Genossen zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (205 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (114 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG).

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der erste Satz des § 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) lautet wie folgt:

"(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführten Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle zusammen mit diesem vorzunehmen."

*****

Herr Minister! Außerdem ersuche ich – und das ist im Interesse der Sicherheit, der Raschheit und Sparsamkeit des Zieles –, daß künftig und mittelfristig nur ein Exekutivkörper Grenzdienst verrichten soll. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

1.27

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. – Bitte, Frau Abgeordnete.

1.27

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Dobar ve#er, gospodin Khol! Guten Abend, Herr Bundesminister! Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Da sich jetzt alle kurz fassen, muß ich es jetzt auch tun. Deshalb insgesamt nur vier Bemerkungen und Begründungen, warum wir dem Grenzkontrollgesetz nicht zustimmen können.

Erstens: aus sehr grundsätzlichen Überlegungen. Ich habe es dem Herrn Bundesminister schon im Ausschuß gesagt: Das Schengener Abkommen ist zwar von Ihnen dieses Jahr schon unterzeichnet worden, allerdings ist das Durchführungsübereinkommen vom Nationalrat nicht genehmigt und daher auch innerstaatlich nicht in Kraft.

Jetzt frage ich mich, wie eigentlich, solange das Schengener Durchführungsübereinkommen vom Nationalrat nicht genehmigt ist, eine Gesetzesänderung gemacht werden kann, die dieser Staatsvertrag erst notwendig macht, wie man das vorweg beschließen kann. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, und ich halte das für äußerst bedenklich, denn, meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist eine absolute Unterlaufung des Art. 50 B-VG, der davon spricht, daß die Mitwirkungsbefugnis des Nationalrates beim Abschluß von Staatsverträgen gewährleistet ist.

Und das ist eine Vorgangsweise, die den Nationalrat zum Erfüllungsgehilfen der Regierung degradiert. – Das ist der erste wesentliche Punkt.

Der zweite wesentliche Punkt, der mich besonders aufregt, ist der, daß man hier ein umfangreiches Gesetzeswerk vorlegt – also nicht nur vom Inhalt her, sondern auch vom Umfang des Papiers her – und darin kein Satz dazu enthalten ist, was das kostet. Es gibt zwar ein anderes Gesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, wo ganz genau drinsteht, daß in jedem Entwurf für ein neues Bundesgesetz der zuständige Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich das fällt, über die finanziellen Auswirkungen eine Stellungnahme abzugeben hat. – Kein Wort davon in diesem Gesetz!


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