Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 151

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Schaffenrath, Schieder, Schuster, Schwarzenberger, Schwemlein, Schwimmer, Seidinger, Sigl, Silhavy, Stampler, Steibl, Stippel;

Tegischer, Tichy-Schreder, Trinkl, Tychtl;

Verzetnitsch;

Wallner, Wimmer, Wurm, Wurmitzer;

Zweytick.

*****

Kurze Debatte über die Anfragebeantwortung 1770/AB

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir gelangen nun zu der kurzen Debatte über die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen mit der Ordnungszahl 1770/AB.

Diese Anfragebeantwortung ist verteilt worden, eine Verlesung durch den Schriftführer erübrigt sich daher.

Wir gehen in die Debatte ein.

Ich mache darauf aufmerksam, daß nach § 57a Abs. 1 der Geschäftsordnung kein Redner länger als 5 Minuten reden darf, allerdings hat der Erstredner zur Begründung eine Redezeit von 10 Minuten. Stellungnahmen der Mitglieder der Bundesregierung oder von Staatssekretären sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.

Herr Abgeordneter Öllinger, Sie sind der Antragsteller, der Unterzeichner des Verlangens. Ich bitte Sie, die Debatte zu eröffnen.

17.46

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In dem Exemplar der schriftlichen Anfragebeantwortung, das Ihnen vorliegt, fehlt leider der einleitende Text, die Begründung für die Anfrage. Ich werde sie aber gerne noch mündlich nachreichen.

Im Prinzip ist es uns bei der Anfrage an den Herrn Bundesminister darum gegangen, festzustellen, ob ausländischen Staatsbürgern, primär ausländischen Staatsbürgern, die hier in Österreich arbeiten und die durch das Sparpaket Nummer 2 die Familienbeihilfe verloren haben, weil sich ihre Kinder ständig im Ausland aufhalten – das ist die Formulierung, die in § 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz festgelegt ist –, nicht eigentlich nach dem Gesetz, nach dem Einkommensteuergesetz, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Klar ist, mit der Streichung der Familienbeihilfe wurde auch der Kinderabsetzbetrag für jene Kinder gestrichen, die sich ständig im Ausland aufhalten. Ich betone das Wort "ständig" deshalb, weil es eine nicht geringe Bedeutung bei der Begründung der Anfragebeantwortung durch den Herrn Bundesminister hat.

Das Einkommensteuergesetz sieht nämlich im § 33 Abs. 3 lit. b eine andere Formulierung vor. Dort heißt es: Einem Steuerpflichtigen – und die Formulierung ist leider sehr kompliziert – , der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) – dort wird definiert was ein Haushalt ist – und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. – Das steigert sich dann mit der Anzahl der Kinder.

Klar ist nach dieser Bestimmung des Einkommensteuergesetzes, daß unter bestimmten Voraussetzungen – das Kind lebt nicht im Haushalt – der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite