Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 56

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über den Antrag 342/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, sowie

über den Antrag 389/A der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat und Genossen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (785 der Beilagen)

6. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (576 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (784 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gelangen nun zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung. Die Debatte darüber wird unter einem durchgeführt.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte, Herr Abgeordneter.

11.33

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Hohes Haus! In Zeiten der harten parlamentarischen Auseinandersetzung wird es immer seltener, daß Themen konsensual behandelt werden. Umso erfreulicher ist es, daß wir auf den Verfassungsausschuß zurückblicken können, in dem ein sehr wesentliches Thema, das sehr viele Leute in diesem Land bewegt, konsensual abgehandelt wurde: das Thema der Nichtdiskriminierung der Behinderten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich zunächst folgendes sagen: Die Qualität einer Gesellschaft bemißt sich auch daran, wie sie mit ihren Behinderten umgeht. Aus diesem Grund ist es erfreulich, daß es im Verfassungsausschuß zu einem Allparteienantrag gekommen ist, der ein Diskriminierungsverbot von Behinderten im Artikel 7 unserer Bundesverfassung vorsieht.

Dieses Diskriminierungsverbot wäre an sich eine Selbstverständlichkeit. Bereits jetzt gilt der Gleichheitsgrundsatz unserer Bundesverfassung, wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Gleiche Sachverhalte sind gleich zu lösen. Es darf aber Ungleichheiten dann geben, wenn sachliche Rechtfertigungen dafür sprechen. Daher ist es zunächst einmal erstaunlich, daß es überhaupt einen verfassungslegistischen Bedarf gibt, denn der Verfassungsgerichtshof war auch schon bisher angehalten, alle Menschen, Behinderte und Nichtbehinderte, gleich zu behandeln.

Nichtsdestotrotz ist die Aufnahme dieser Nichtdiskriminierungsklausel in die Verfassung auch aus verfassungsgesetzlicher Sicht sehr zu begrüßen, zum einen als Orientierungshilfe für den Verfassungsgerichtshof, als Festlegung einer Staatszielbestimmung des Inhaltes, daß jegliche Diskriminierung von Behinderten hintangehalten wird. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Zum anderen erwarte ich mir von der Festschreibung des Nichtdiskriminierungsverbotes für Behinderte in der Bundesverfassung eine Verbesserung der Rechtsprechung im Bereich des Gleichheitssatzes. Es kann nicht mehr so sein, daß aus sachlichen oder vermeintlich sachlichen Überlegungen nichtbehinderte Menschen und behinderte Menschen ungleich behandelt werden. Es ist daher ganz wesentlich, daß diese Staatszielbestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen wird.

Nur, meine Damen und Herren, das ist nicht genug. Das kann nicht genug sein. Es geht letztlich, wie ich bereits ausführte, im wesentlichen um eine Staatszielbestimmung, die in den einzelnen Bereichen der Hoheitsverwaltung noch mit Leben zu erfüllen ist. Wesentlich erscheint mir, daß die Nichtdiskriminierung, die jetzt in die Bundesverfassung aufgenommen wird, kein


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