Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 80

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Zweitens sollen nicht nur die Normadressaten und Betroffenen, nämlich die Hochschullehrer, diesen Gesetzestext verstehen, sondern alle Staatsbürger, an die sich die Gesetze wenden. (Unruhe im Saal.)

Diese Entschließung ist etwas, was zu begrüßen ist, wenn ...

Präsident Dr. Heinz Fischer: Eine Sekunde, Herr Abgeordneter! – Meine Damen und Herren! Ich verstehe, daß es die Notwendigkeit für viele Gespräche gibt, aber diese wären dann außerhalb des Sitzungssaales zu führen. Die Abgeordneten, die im Saal sind, sollen bitte rücksichtsvoll sein. – Ich bitte, fortzusetzen.

Abgeordneter MMag. Dr. Willi Brauneder (fortsetzend): Vielen Dank, Herr Präsident!

Ich darf kurz rekapitulieren: Die Entschließung findet zwar an sich meine Zustimmung, aber es wäre doch wünschenswert, wenn nicht erst in drei Jahren etwas Neues vorgelegt würde, sondern innerhalb von Jahresfrist, und zwar so verständlich formuliert, daß nicht nur Experten wie die Hochschullehrer den Text verstehen.

Nun zur Novelle an sich. Was hier geschieht, ist im Sinne des Entschließungsantrages zu sehen. Es ist Flickwerk an einem Flickwerk! Es ist eigentlich unverständlich, warum nicht etwas anderes vorgelegt wird. Ich kann schon verstehen, daß man Löcher auch an bereits gestopften Socken stopft, aber es wäre doch besser, wenn man bessere Flicken anbringen würde. Man meint aber offenkundig, das Flickwerk, das jetzt wieder kommt, hält die nächsten drei Jahre. Dieser Meinung bin ich allerdings nicht! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es gibt auch etliche Stellen, die für mich sachlich nicht begründbar und nicht nachvollziehbar sind. Ich möchte nur einen Punkt aufgreifen und darf einen Abänderungsantrag einbringen, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Brauneder und Kollegen zur Regierungsvorlage 691 d. B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BDG 1979 und andere Bundesgesetze geändert werden, in der Fassung des Ausschußberichtes 783 d. B.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage wird wie folgt geändert:

In Artikel I Ziffer 19 wird § 180b wie folgt abgeändert.

§ 180b Absatz 2 erster Satz lautet:

"Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von vier vollen Semestern nach einer erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen."

*****

Die Regelung, die vermutlich Gesetz werden wird, sieht vor, daß ein Hochschulassistent bereits nach zwei Semestern seiner Assistententätigkeit, das heißt nach einem Jahr, zu einer eigenverantwortlichen und selbständigen Lehrtätigkeit herangezogen werden kann.

Nach den Erfahrungen, die ich an mehreren Fakultäten gewonnen habe, ist diese Anforderung unmöglich einzulösen. Nach zwei Semestern besitzt ein Hochschullehrer – selbst einer von besserer Qualität oder ein aus dem Ausland berufener Fachkollege – in der Regel nicht das Fachwissen, ein ganzes Fach selbständig und eigenverantwortlich unterrichten zu können.


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