Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 204

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dann gegeben ist, wenn seitens der Gemeinde für das Kind respektive die Kinder nachweislich keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit im Sinne der Sondernotstandshilfeverordnung besteht.

Warum ist es zu dieser Änderung gekommen? – In der Vergangenheit gab es mit der Kinderbetreuung Probleme, und man hat sich deshalb mit dem Gemeinde- respektive dem Städtebund zusammengesetzt. Das hat zu Lösungen geführt, die von uns zu begrüßen sind.

Es geht um ein verstärktes Anbieten von Betreuungsmöglichkeiten und um eine verbesserte Qualität der von den Gemeinden auszustellenden Bestätigungen, nämlich insofern, als diese detaillierte Angaben über Art, Ort und Kosten der angebotenen Betreuungseinrichtungen enthalten müssen, was bisher nicht der Fall war. Für Frauen bedeutet das die Möglichkeit, konkrete Einwendungen gegen die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit einzubringen. Das ist eine wesentliche Verbesserung.

Ein zweiter Prüfschritt ist die Auseinandersetzung der Gemeinde mit diesen Einwendungen, wobei besonders auf Kinder, die wegen einer Behinderung eine erhöhte Familienbeihilfe bekommen, Rücksicht genommen wird. In Fällen, in denen der Anspruch auf Sondernotstandshilfe versagt wird, dient als wesentlicher Schritt zur Objektivierung die Vorgangsweise, daß das AMS künftig im Berufungsverfahren anhand der Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde die vorgebrachten Einwendungen von Frauen gegen die von der Gemeinde vorgeschlagenen Unterbringungsmöglichkeiten neuerlich einer Beurteilung zu unterziehen hat. Damit wird einer wesentlichen Forderung von Vertreterinnen der Fraueninteressen entsprochen, und wir haben es mit einer wesentlichen Verbesserung der Qualität des Rechtsmittels zu tun, weil für die Vollziehung des Jugendwohlfahrtsgesetzes eine neutrale Stelle zuständig ist.

Die Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes die Gemeinden betreffend lautet in § 6 Abs. 6, 6. Satz: Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann.

Das bedeutet, daß auch die Gemeinden in jenen Fällen, in denen sie ein Drittel zu den Kosten der Sondernotstandshilfe beitragen müssen, ein inhaltliches Berufungsrecht erhalten. Wenn Gemeinden nachweislich eine Unterbringungsmöglichkeit bereitgestellt haben, können sie gegen die Kostenvorschreibung berufen.

Ich meine, daß diese beiden Stoßrichtungen, sowohl die Verbesserung der Situation der Frauen als auch die Verbesserung der Rechtsstellung der Gemeinden, zu begrüßen sind, und ich bitte Sie, diesem Änderungsgesetz die Zustimmung nicht zu verweigern. (Beifall bei der SPÖ.)

21.52

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Öllinger. – Bitte.

21.52

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Bundesministerin! Herr Präsident! In Anbetracht der vorgerückten Stunde werde ich meine Einwände ganz kurz fassen.

Als erstes möchte ich den Vorwurf des Kollegen Kier betreffend die Ausschußarbeit bekräftigen und noch erweitern. Auch ich bin der Meinung – wir haben das schon vor mehreren Jahren in einer Entschließung gefordert –, daß das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in die richtige Richtung geht. Es zeigt sich aber, daß das Gesetz, das angesichts der Situation des Fonds in kurzer Zeit durchgebracht werden muß, schlecht konzipiert ist.

Herr Abgeordneter Nürnberger! Erlauben Sie mir eine kleine Anmerkung zu Ihrem Abänderungsantrag: Was Sie in diesem Abänderungsantrag zu formulieren versuchten, kam nur deswegen zustande, weil wir schon in der Ausschußssitzung kritisiert haben, daß mit der Tatsache, daß Zeitguthaben nicht berücksichtigt werden, fahrlässig umgegangen wurde. Ich glaube auch


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