Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 101. Sitzung / Seite 36

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Ein weiterer Vorteil ist, dass entgegen dem bisherigen Rechtszustand eine mündliche Verhandlung nicht nur vor dem Senat möglich ist, sondern auch vor dem Einzelbeamten. Es soll sich in der Regel so ergeben, dass im Wesentlichen zunächst Einzelbeamte die Entscheidungen treffen. Auch in diesem Fall kann über Antrag des Berufungswerbers eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Mit der Einführung dieses unabhängigen Finanzsenates wird aber auch einer nachhaltigen und immer wiederkehrenden Kritik des Rechnungshofes, der immer wieder die hohe Zahl der unerledigten Rechtsmittel und die lange Verfahrensdauer bei den Rechtsmittelerledigungen feststellt und kritisiert, Rechnung getragen.

Dieser unabhängige Finanzsenat würde diesbezüglich wesentliche Verbesserungen bringen, und zwar dergestalt, dass es zu rascheren, sachgerechteren und dem Wunsch des Berufungswerbers entsprechenden Erledigungen kommt. Aber andererseits ist auch die Finanzbehörde als solche nicht in ihren Rechten eingeschränkt, weil es an Stelle der bisher vorgesehenen Präsidentenbeschwerde eine Amtsbeschwerde geben wird, die der Finanzverwaltung, sollte sie mit der Entscheidung des Senates nicht einverstanden sein, die Möglichkeit eröffnet, die Höchstgerichte anzurufen.

Im Rahmen dieses unabhängigen Finanzsenates gestatte ich mir noch, einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Böhacker und Kollegen im Zusammenhang mit dem § 300 der BAO einzubringen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Umformulierung nur der Klarstellung dient, dass die Aufteilung der Inkrafttretensbestimmungen auf mehrere Absätze der Übersichtlichkeit dient. Inhaltlich gibt es keine großen Veränderungen.

Meine Damen und Herren! Zum Abschluss gestatten Sie mir noch, zu einem zweiten Punkt kurz Stellung zu nehmen, nämlich zum Abgabenänderungsgesetz 2002, einem sehr dünnen Gesetz, das im Wesentlichen nur Steuererleichterungen bringt. Es wird damit festgestellt, dass die Guthabenzinsen, die für Steuerguthaben bezahlt werden, nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen, dass der Termin für die Anspruchsverzinsung von 1. Juli auf den 1. Oktober des Folgejahres verlegt wurde. Es kommt zu einer Besserstellung in der Mittelstandsfinanzierung.

Mit einem Wort, meine Damen und Herren: Die Regierung hat Wort gehalten. Es gibt keine neuen Belastungen, sondern – ganz im Gegenteil! – neue Steuererleichterungen. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

10.28

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Abgeordneter Böhacker! Sie haben einen Abänderungsantrag eingebracht, haben ihn nicht verlesen, haben aber auch keinen Antrag oder Vorschlag auf schriftliche Verteilung gemacht. Ist es Ihr Wunsch, dass er vervielfältigt wird? (Abg. Böhacker: In wesentlichen Bereichen habe ich ihn erläutert!)  – Ja, aber er muss vervielfältigt werden. (Abg. Böhacker: Herr Präsident, dann stelle ich den höflichen Antrag auf Vervielfältigung und Verteilung!)  – Gut. Der Antrag wird vervielfältigt werden und dann mit in Verhandlung stehen. (Abg. Mag. Schweitzer: Schade ums Papier! Er sollte es vorlesen!) – Das traue ich mich bei einem Regierungsantrag nicht zu sagen, dass es "schade ums Papier" ist. Diese Bemerkung kommt nicht von mir. (Abg. Mag. Schweitzer: Nein, so habe ich das jetzt nicht gemeint!)

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Böhacker, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002


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