Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 201

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merksam zu machen. Ich denke, es ist nicht nur das gute Recht, sondern die Aufgabe eines Regulators, auf solche Dinge aufmerksam und diese bewusst zu machen, und ich meine, Dipl.-Ing. Boltz hat hier nichts anderes getan, als seiner Aufgabe nachzukommen.

Nun aber zu den Anträgen. – Zunächst erläutere ich den umfangreichen Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf, Dipl.-Ing. Hofmann und Oberhaidinger nur kurz in seinen Grundzügen:

Im ersten Punkt geht es darum, die Abnahmepflicht für Ökoenergie genau zu regeln und in diesem Zusammenhang auch eine spezielle Bestimmung für Photovoltaik-Kleinanlagen zu schaffen.

Im zweiten Punkt soll im Rahmen einer Verfassungsbestimmung eine Übergangsbestimmung betreffend die Neuanlagen, deren Errichtung bis 2004 genehmigt wird, getroffen werden.

Weiters geht es in diesem Abänderungsantrag um die Sicherstellung von Verträgen über Stromlieferung aus Ökostromanlagen beziehungsweise auch betreffend Verträge, die auf den jetzt abgeschafften Zertifikaten, dem Zertifikatshandel basieren.

Schlussendlich soll damit noch eine Verfassungsbestimmung getroffen werden, die unter § 66 auch Verträge regelt, denen ursprünglich schon durch das alte ElWOG die Basis entzogen wurde.

Weiters bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Dipl.-Ing. Hofmann, Oberhaidinger und Kollegen zur Regierungsvorlage 1116 der Beilagen über ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden (GWG-Novelle 2002) in der Fassung des Ausschussberichtes 1242 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (1116 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1242 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

Im Artikel 1 Z 40 erhalten in Anlage 2 die Z 6 bis 10 die Ziffernbezeichnungen "7" bis "11"; als Z 6 wird eingefügt:

"6. Die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 5 benannten Leitung;"

*****

Schließlich bringe ich noch folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Dipl.-Ing. Hofmann, Oberhaidinger und Kollegen zum Bericht und Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgen und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Koppelung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 geändert werden (1243 der Beilagen), betreffend Betrauung der EXAA mit der Verwertung von Ökoenergie

Der Nationalrat wolle beschließen:


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