Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 172

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert:

1. Z 1 § 4 Abs. 1 und Abs. 3 entfallen,

2. Z 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 entfallen,

3. Z 10 § 24 Abs. 2 entfällt,

4. Z 10 § 24 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

"(4) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit dem "Österreichischen Seniorenrat" einen Vertrag abzuschließen, nachdem dem "Österreichischen Seniorenrat" gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,

3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:

1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

3. die Berichtspflicht an den Bundeskanzler und die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim "Österreichischen Seniorenrat".

(6) Solange dem "Österreichischen Seniorenrat" die Aufgaben gemäß Abs. 4 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung "Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundesseniorenbeirates" zu führen."

5. § 27 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

"Die §§ und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt I Nr. xxx/2000 zu berufenden Beiratsmitglieder binnen drei Monaten gerechnet vom Tag der Kundmachung des gegenständlichen Bundesgesetzes zu bestellen sind und der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen sowie gemäß § 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien unberührt bleiben."

5. Die Z 12 entfällt.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Haller. – Bitte.

17.35

Abgeordnete Edith Haller (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Eines lässt sich sicherlich nicht wegdiskutieren: Wir gehen auf eine alternde Gesellschaft zu, in der immer mehr ältere Menschen immer weniger jüngeren Menschen gegenüberstehen werden. Das ist sicherlich die größte gesellschaftspolitische Her


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