Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 172

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Im Hinblick auf den Umfang wird er vervielfältigt und verteilt und selbstverständlich auch dem Stenographischen Protokoll beigefügt.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Fekter und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (404 der Beilagen) über den Antrag 311/A der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden und über die Regierungsvorlage (345 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (404 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Artikel I wird wie folgt geändert:

a) In der Z 5 lit. b hat § 27 Abs. 1 Z 2 JGG zu lauten:

"2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt."

b) Die Z 7a erhält die Bezeichnung "7b"; folgende neue Z 7a wird eingefügt:

"7a. Im § 37 Abs. 1 JGG entfallen im ersten Satz das Wort ,angehaltenen‘ und die Wendung: ,sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre‘; der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm dessen Ausübung ermöglicht wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemesse Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre."

c) In der Z 9 wird im § 46a Abs. 2 JGG der Ausdruck "und 48 Z 1 und 4" durch den Ausdruck: "48 Z 1 und 4 sowie 49" ersetzt.

2. Im Artikel III Z 1 und 2 wird dem § 26 Abs. 7 und dem § 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes jeweils folgender Satz angefügt:

"Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen."

3. Artikel IV hat samt Überschrift zu lauten:

"Artikel IV

Inkraftreten und Übergangsbestimmungen

(1) Die durch Artikel II Z 3 (§ 41 Abs. 3 StGB) und 7 bis 12 (§§ 197, 232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239, 241 StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag,


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