Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 57. Sitzung / Seite 273

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(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruchs auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2."

*****

(Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

2.32

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Jung, Murauer und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Reindl. Die Uhr ist für Sie ebenfalls auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte.

2.33

Abgeordneter Hermann Reindl (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Zum Tagesordnungspunkt 21 bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jung, Murauer und Kollegen zum Antrag 320/A der Abgeordneten Reindl, Dr. Baumgartner-Gabitzer und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, und das Auslandszulagengesetz, BGBl I Nr. 66/1999, geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes 440 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes 440 der Beilagen wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1 Z. 2 lautet § 2 Abs. 1 Z. 2:

"2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c Wehrgesetz das Zweifache,"

2. Im Art. 1 Z 6 lautet § 8 samt Überschrift:

"Übergangsbestimmung

§ 8 (1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf der 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tage abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre."


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