Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 97. Sitzung / Seite 102

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13.34

Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich schließe mit meinen Ausführungen an jene meiner Vorrednerin an und werde auch einen Abänderungsantrag einbringen, und zwar mit folgendem Hintergrund: Wir werden morgen in diesem Haus – voraussichtlich vier Parteien – das Kyoto-Klimaschutzabkommen beschließen. Es bestand in vielen Debatten, sei dies nun im Umweltausschuss oder im Wirtschaftsausschuss, ein Konsens darüber, dass Klimaschutzmaßnahmen, sowohl was die Beschäftigungswirkung als auch die Konjunkturbelebung und auch die regionale Wirtschaftsbelebung betrifft, etwas sehr Positives sind.

Meiner Meinung nach haben Sie in diesem Konjunkturpaket eine sehr wichtige Maßnahme vergessen. Meine Vorrednerin hat gerade den § 18, die Sonderausgaben betreffend, angesprochen, und ich möchte dazu einen Abänderungsantrag einbringen, der darauf abzielt, dass diese Maßnahme nicht nur auf Neubauten beschränkt sein soll, sondern sich auch auf die Althaussanierung erstrecken soll, die erwiesenermaßen in diesem Bereich einen gewaltigen Anteil darstellt, der sowohl klimarelevant als auch beschäftigungsrelevant ist.

Ich glaube, es kann nur ein Redaktionsfehler sein, dass man die Althaussanierung hier vergessen hat. Anders kann ich mir das nicht erklären. Die anderen Interpretationen, die zur Debatte stehen, nämlich dass man einen großen Steuerausfall befürchtet, treffen beim Neubau genauso zu wie bei der Althaussanierung. Und dass es wirklich daran liegen sollte, dass man die roten Wohnbaugenossenschaften nicht fördern will, das darf es doch wohl wirklich nicht sein.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig, Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend das Konjunkturbelebungsgesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Nach Artikel 1 Ziffer 3 der Regierungsvorlage werden die folgenden neuen Ziffern 4 und 5 eingefügt:

"4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

Befristete Maßnahme zur Konjunkturbelebung

Sonderausgaben im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 3c sind von den Einschränkungen des § 18 Abs. 3 Z 2 ("Topfsonderausgaben") ausgenommen, sofern mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wird.

5. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

Befristete Maßnahme zur Konjunkturbelebung

Instandsetzungsaufwendungen im Sinne von § 28 Abs. 2 können auf Antrag sofort abgesetzt werden, sofern mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wird und mit der Instandsetzung eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes hinsichtlich der Energieeinsparung einhergeht."

Die Z 4 und 5 des Artikel 1 der Regierungsvorlage werden zu Z 6 und 7.

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Ich bitte Sie, das noch einmal zu überlegen. Ich glaube, Kollegin Fekter ist in dieser Angelegenheit informiert und weiß darüber Bescheid. Vielleicht kann man hier noch einen Fortschritt in


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