Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 97. Sitzung / Seite 191

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Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist neuerlich die Mehrheit. – Ich stelle wieder ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

6. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (988 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002) (1048 der Beilagen)

7. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (962 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002) (1049  der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nun zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Wir gehen sogleich in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. Ich erteile es ihm hiemit.

19.28

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Zunächst einmal möchte ich den Beamtinnen und Beamten des Justizministeriums herzlich für die doch sehr große Leistung bei der Erarbeitung der beiden vorliegenden Gesetzesmaterien danken. Der Inhalt der beiden Materien ist durch den Minister zu verantworten, und auf diesen Inhalt braucht man im Zivilprozess nicht wirklich stolz zu sein.

Ich möchte eingangs auch noch dafür danken, dass es möglich gewesen ist, die ärgsten Belastungen, würde ich sagen, die diese doch bemerkenswerte Regierungsvorlage enthalten hat, doch wieder aus der Gesetzesvorlage herauszunehmen.

Ich halte sie aus konsumentenschutzpolitischen, grundsätzlich aus Gründen des Zugangs zum Recht für eine der bedauerlichsten Regierungsvorlagen des Justizbereichs in der Zweiten Republik, weil die ursprüngliche Gesetzesvorlage – das, was 1983 in der Zivilprozessnovelle normiert worden ist – eigentlich das Gegenteil erreicht hätte.

Wir hatten damals in Anerkenntnis des Umstandes, dass es für den einen oder anderen, der nicht tagtäglich mit Ämtern, mit Gerichten zu tun hat, schwierig ist, in der geeigneten Form auf ihm zugestellte Zahlungsbefehle zu reagieren, eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen. Das war gedacht für jemanden, der möglicherweise "überfahren" werden kann, weil er nicht in Kenntnis des Umstandes ist, wie gefährlich so ein Zahlungsbefehl, der zugestellt worden ist, sein kann. Damals wurde daher auch das Rechtsmittel des Widerspruches vorgesehen. Dieses Rechtsmittel des Widerspruchs sollte in dieser Regierungsvorlage komplett gestrichen werden. Das hat bei einer Vielzahl von Experten Befremden ausgelöst.

So schreibt zum Beispiel mein Kollege Dr. Zitta aus Salzburg dazu Folgendes – ich zitiere –:


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