Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 98. Sitzung / Seite 106

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Dringlichen Antrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"1. Der Nationalrat begrüßt die von der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten eingeleiteten Bemühungen, eine Verbesserung des Immunitätsschutzes von Angehörigen der Exekutive im UN-Einsatz zu erreichen und ersucht sie, im Lichte der Erfahrungen des Falls von Martin A. alle erforderlichen Schritte zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Angehörigen der Exekutive und von Zivilpersonen durch Angleichung deren immunitätsrechtlicher Stellung an jene von Soldaten im UN-Einsatz zu setzen.

2. Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten wird ferner ersucht, im Rahmen der Europäischen Union dafür einzutreten, dass ein gemeinsames Abkommen der EU-Staaten mit den Vereinten Nationen zum höchstmöglichen Schutz aller Angehörigen der Exekutive und Zivilpersonen aus EU-Staaten im Rahmen von internationalen UN-Einsätzen getroffen wird.

3. Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten wird schließlich ersucht, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen mit dem dringenden Wunsch Österreichs heranzutreten, eine bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Regelung für alle EU-Staaten geltende Vereinbarung über die Entsendung österreichischer Einheiten im Rahmen von UN-Missionen zu treffen, mit der der bestmögliche Schutz aller Angehörigen der Exekutive und Zivilpersonen im friedenserhaltenden, friedenssichernden und humanitären Einsatz im Falle des Vorwurfes strafbarer Handlungen garantiert wird."

Die unterfertigten Abgeordneten verlangen, diesen Antrag gemäß §§ 74a Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 GOG dringlich zu behandeln und dem Erstunterzeichner Gelegenheit zur Begründung zu geben.

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich erteile dem Erstantragsteller, Herrn Abgeordnetem Dr. Krüger, zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort und darf darauf hinweisen, dass die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten darf. – Bitte, Herr Abgeordneter.

15.00

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten! Meine Damen und Herren! Das österreichische Strafrecht ist dem Universalitätsprinzip verpflichtet. Das bedeutet, dass die Republik Österreich gegen jeden, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und eine strafbare Handlung begeht, auch einen Strafanspruch erhebt. Dabei ist es vollkommen einerlei, ob die verdächtige Handlung in Österreich oder im Ausland begangen wurde. Wenn etwa – um ein Beispiel zu nennen – ein österreichischer Staatsbürger in Alaska ein Verbrechen begeht, dort eines Verbrechens verdächtig ist, wird die Republik Österreich, obwohl der Tatort nicht in Österreich war, sondern in diesem Fall in den Vereinigten Staaten von Amerika, einen Strafanspruch erheben, sich um eine Auslieferung bemühen und dergleichen mehr. (Abg. Parnigoni: Auch wenn es in Kanada war!)

Dieser Universalitätsanspruch der Republik Österreich kollidiert naturgemäß mit dem Territorialitätsanspruch, nämlich mit dem Tatortprinzip, das auch wir beachten. Wenn ein ausländischer Staatsbürger in Österreich eine strafbare Handlung begeht, so wird er auch in Österreich verfolgt. In den meisten anderen zivilisierten Ländern ist das ebenfalls so. Wenn im Ausland ein österreichischer Staatsbürger eine strafbare Handlung begeht, wird er auch dort verfolgt und voraussichtlich nicht an die Republik Österreich ausgeliefert.

Ich darf ganz allgemein darauf hinweisen, dass österreichische Staatsbürger, wenn der Verdacht besteht, dass sie im Ausland Verbrechen begangen haben, und sie in Verfolgungshandlungen verwickelt sind – wenn sie also durchaus auch unschuldig sein können –, aber auch selbst dann, wenn sie letztlich durch ein ausländisches Strafgericht verurteilt worden sind, als


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