Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 125

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14.46.21

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf vielleicht gleich eingehend auf die Wortmeldung meines Vorredners sagen: Natürlich sind wir uns einig, dass eine hohe Verschuldung keine besonders gute Entwicklung sein kann und dass man über Maßnahmen reden muss und Maßnahmen setzen muss, mit denen man eine Verschuldung, wie hoch sie auch immer ist, hintanhalten kann. Das ist auch in der Vergangenheit passiert, zum Beispiel mit der Einführung des Privatkonkurses. Über weitere Maßnahmen gerade in dem Bereich, wo eine Ver­schuldung vielleicht unverschuldet oder nur zu einem geringen Teil selbst verschuldet entstanden ist, kann man sicherlich in der Zukunft diskutieren, nur hat das mit der Frage, die heute hier ansteht, mit der Exekutionsordnungs-Novelle, nichts zu tun.

Herr Kollege Maier, Sie haben das in Zusammenhang gebracht mit der Anhebung der Wertgrenzen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren. Und da möchte ich auch hier so wie im Ausschuss einen Irrtum aufklären, der vorherrscht. Man tut so, als ob das vereinfachte Bewilligungsverfahren in Zukunft ein Nachteil für die Schuldner wäre. Worum es nämlich in Wahrheit geht, ist, die Möglichkeiten der EDV und den hohen Entwicklungsgrad unserer Justiz in diesem Bereich, der international anerkannt wird, auf einen noch größeren Bereich ausdehnen zu können. Das heißt, dass Exekutions­anträge elektronisch eingereicht werden können, aber den Exekutionstitel kann man natürlich nicht elektronisch vorlegen.

Die vereinfachte Bewilligung hat also keinen Nachteil für den Schuldner, weil er im normalen Verfahren, wie es jetzt für Exekutionen über 10 000 €, auch in dem Bereich bis 30 000 €, Platz greift, von der Exekution erst mit der Bewilligung erfährt, während er im vereinfachten Bewilligungsverfahren im Gegensatz dazu im Vorhinein eine Ver­ständigung erhält und daher die Möglichkeit hat, das auch zu beeinspruchen. Das heißt, in Wahrheit ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren auch für den Verpflich­teten ein Vorteil, weil er eben vorher erfährt, hier läuft eine Exekution, und wenn er der Meinung ist, dass diese zu Unrecht erfolgt, kann er auch etwas dagegen tun, während er jetzt erst mit der Zustellung der Bewilligung Kenntnis davon erlangt.

Daher kann ich Ihren Bedenken hier nicht folgen. Ich glaube, dass hier ein Miss­verständnis vorherrscht und dass der Schritt, dieses System, das sich ja in anderen Bereichen bewährt hat, auszudehnen, ein richtiger Schritt ist und zu einer Verein­fachung und letztlich auch zu einer Kostenreduktion für die Schuldner führt.

In dieser Vorlage sind aber auch noch viele andere Dinge enthalten, die ich ganz kurz erwähnen möchte. Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass man auch auf europäischer Ebene die Exekutionsbewilligungen kompatibel macht und vereinfacht. Das ist auch eine Vorgabe der Europäischen Union. Es ist, glaube ich, in einem grenzüber­schreitenden Wirtschaftsraum auch wichtig, das Vertrauen in andere Justizsysteme zu haben und auch zu dokumentieren.

Dann gibt es noch einige andere kleinere Bereiche, die auch einen Vorteil für die Verpflichteten bringen, wie zum Beispiel: Wenn jemand durch eine falsche Adresse zu Unrecht in Exekution gezogen wird, bekommt er in Zukunft einen pauschalen Kosten­ersatz.

Das heißt, das ist eine große Fülle von einzelnen Maßnahmen, die aber in ihrer Ge­samtheit richtig sind und zu denen ich der Bundesministerin für Justiz und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gratulieren darf. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

14.50

 


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