Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 252

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21.11.2613. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (946 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (1010 d.B.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zum 13. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Die Debatte eröffnet die Frau Abgeordnete Steibl. Gewünschte Redezeit: 3 Minuten. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


21.11.58

Abgeordnete Ridi Steibl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Diese Gesetzesvorlage bringt Anpassungen im Insol­venz-Entgeltsicherungsgesetz. Dauerhaft fixiert wird mit der Novelle die Finanzierung der Lehrlingsausbildungsprämie aus dem Insolvenzausfallsgeldfonds.

Ich bringe in diesem Zusammenhang folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Mag. Haupt, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage 946 der Beilagen in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1010 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das In­solvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ge­ändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 2 Z 3 lautet:

»3. § 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesge­setz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvor­aussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis

1. durch Kündigung des Dienstgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch Lösung während der Probezeit oder

4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefriste­tes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf

beendet wurde.“«

*****

Diese Gesetzesänderung auf den Punkt gebracht bedeutet, befristete Dienstverhält­nisse werden nicht zur Inanspruchnahme der Korridorpension gegen den Willen der Betroffenen führen. Ich hoffe, dass alle Parteien diesem Abänderungsantrag zustim­men. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

21.14

 


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