europaweit bei der
Frage der Gehalts- und Lohnpfändungen sozusagen führend sind – da gibt es
ja rigorose Regelungen, mit denen sehr große Zugriffe ermöglicht werden –,
dass es andererseits aber dadurch in Österreich sehr leicht möglich ist,
Pfändungen in einem Ausmaß durchzuführen, das geradezu existenzgefährdend ist. Beispiele: im Hinblick auf Mieten
etwa, dass sich die SchuldnerInnen die Mieten nicht mehr leisten können, ebenso
im Hinblick auf Betriebskostenzahlungen, aber auch im Hinblick auf Alimente.
All diese Aspekte,
die in Summe auch zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen können, sind auch
dazu angetan, womöglich erst recht wieder die öffentliche Hand für das in die
Pflicht zu nehmen, was die Schuldnerin/der Schuldner nicht mehr leisten kann,
weil insgesamt die Exekution sehr, sehr effizient vorangetrieben wird.
Diese Überlegung
sollten Sie doch auch noch einmal anstellen, sich vor allem im Hinblick auf
eine Weiterentwicklung – Stichwort: das gesamte Umfeld – noch einmal
die ganze Sache überlegen.
Wie gesagt: Heute
ein Plus, heute die Zustimmung wegen des Gewaltschutzes; kritische Anmerkungen
jedoch wegen der Exekutionsordnung.
Wir hoffen, dass
sich insgesamt – in Ihrem Sinne der Effizienzsteigerung und in unserem
Sinne der Minimierung der Schuldendimension beziehungsweise der
Überschuldungsproblematik – alles weiterentwickeln lässt. – Danke.
19.40
Präsident
Dr. Heinz Fischer: Zu Wort
gemeldet ist Herr
Bundesminister Dr. Böhmdorfer. – Bitte.
19.40
Bundesminister
für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer:
Sehr geehrter Herr
Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ganz kurz zur Rede
der Frau Abgeordneten Stadlbauer. Zur Aufklärung: Eine Einstweilige Verfügung
ist eine vorläufige Maßnahme, die nicht einem
Gerichtsurteil gleichwertig ist. Eine solche kann man nur auf beschränkte Zeit
erlassen; in Österreich sind das drei Monate. Fügt man ein Hauptverfahren
hinzu, dann kann man sie verlängern, nur: In diesem Fall, den wir hier
besprechen, ist das Hauptverfahren eben die Ehescheidung,
und Nicht-Verheiratete – das ist die Logik – kann man nicht scheiden!
Wenn also
Nicht-Verheiratete ein anderes Rechtsverhältnis begründen, dann kann man auch
ein Hauptverfahren anschließen. Wenn sie keines begründen, dann kann man eben kein
Hauptverfahren anschließen. Ihr Ersuchen, Ihre Forderung geht daher leider ins
Leere. – Das ist das eine.
Weiters zu den
Ausführungen der Frau Abgeordneten Dr. Moser: Wir sind da nicht
auf dem falschen Weg. Der Vollstrecker, der Gerichtsvollzieher muss effizient
arbeiten. Es ist sinnlos, wenn er zu einem Berufstätigen um 10 Uhr
vormittags kommt – und das dreimal tut. Wir machen das jetzt so: Nach
Beratung mit einem effizienten Consultingunternehmen haben wir ein EDV-System
entwickelt, das wird den Einsatz des Vollstreckers EDV-orientiert steuern, also
mit der Methode der Informationstechnologie. Ein Vollstrecker geht dann
effektiv hin, und das ist billiger für den Gläubiger und billiger für den
Schuldner. Damit glaube ich Ihre Kritikpunkte widerlegt zu haben. – Danke.
19.42
Präsident
Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr
Abgeordneter Glaser. – Bitte.
19.42
Abgeordneter Franz Glaser (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Obwohl Kollegin Moser im Ausschuss noch davon gesprochen hat, dass es bei dieser Novelle eine „Schieflage“ zu Ungunsten der Schuldner gäbe, freut es mich, dass sie heute trotzdem dieser Novelle zustimmen wird. Ich meine, dass das eine notwendige und sinnvolle Maßnahme darstellt, die wir mit dieser Novelle setzen, dass wir nämlich das Ein-