Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 232

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Die Verbesserung der Familienhospizfreistellung durch die Verlängerung von sechs auf neun Monate ist bereits angerissen worden, wobei die Betreuung von pflege- bezie­hungsweise betreuungsbedürftigen Angehörigen sehr helfen wird und die Betreuung dieser Menschen auch verbessert wird.

Zur Betreuung schwerstkranker Kinder soll zunächst für längstens fünf Monate eine Maßnahme im Rahmen der Familienhospizfreistellung gewährt werden können, die Verlängerung der Maßnahme soll wie bisher zulässig sein, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr auf neun Monate ausgeweitet wird. In diesem Zusammenhang muss man sehen, dass für krebskranke Kinder Therapien über ein halbes Jahr oder ein Jahr gehen können, weshalb diese Regelung sehr wichtig für mich ist.

Es konnte erreicht werden, dass die Möglichkeit der Sterbebegleitung auf Wahl- und Pflegekinder beziehungsweise auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder ausgedehnt wird.

Als Letztes: Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung für Väter und Mütter soll im Sinne der Flexibilität an die tatsächlichen Bedürfnisse der Bediensteten angepasst werden, sodass in Hinkunft auch eine stundenweise Inanspruchnahme möglich ist, während es derzeit nur halbtage- und tageweise möglich ist. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP.)

19.33


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Marizzi. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


19.33.44

Abgeordneter Peter Marizzi (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Geschätz­te Damen und Herren! Sie wissen und ich schicke voraus, dass wir dieser Novelle zustimmen, allerdings mit einer Ausnahme, wie schon gesagt wurde. Der Gehalts­abschluss ist gut und erfolgreich gelungen. Das ist ein Erfolg der Personalvertretung und der Sozialpartnerschaft, das soll man herausstreichen, aber ich möchte einen Antrag betreffend diese Dienstrechts-Novelle einbringen, und zwar:

Antrag

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Art. 1 entfällt Z 2 betreffend § 60 Abs. 2a BDG; die nachfolgenden Ziffern werden entsprechend umgereiht.

*****

Damit entfällt die Bestimmung über den Einbau des Chips in die Personalausweise, diesbezüglich haben wir eine andere Meinung als Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren von den Regierungsparteien.

Ich bringe noch einen zweiten Antrag ein. Damit in Zukunft der Datenschutz der Bediens­teten gewährleistet und gewahrt bleibt, bringe ich folgenden Entschließungs­antrag ein:

Entschließung

Der Nationalrat hat beschlossen:

 


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