Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 317

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Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (1217 d.B.) in der Fassung des Aus­schussberichts (1217 d.B., XXII. GP)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. § 21 Z 2 lautet:

„2. in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate kammerzugehörig waren, und““

Begründung:

Die im Abänderungsantrag der Regierungsparteien vorgelegte Formulierung schließt Menschen, die länger als achtzehn Monate arbeitslos sind, vom passiven Wahlrecht aus. Diese Einschränkung des passiven Wahlrechts ist nicht nachvollziehbar und angesichts der gegenwärtig steigenden Anzahl von Menschen ohne Erwerbsarbeit demokratiepolitisch bedenklich, zumal der Arbeiterkammer auch die Vertretung der Interessen lohnarbeitsloser Menschen obliegt. Die Einschränkung stellt auch eine Verschärfung gegenüber der geltenden Regelung dar, die zumindest das passive Wahlrecht bis zu einer Lohnarbeitslosigkeitsdauer von drei Jahren ermöglicht. Ange­sichts einer Zunahme der Zahl der langzeitbeschäftigungslosen Menschen (derzeit zirka 65 000 in Österreich) ist die Einschränkung keine Theoretische, sondern eine Tatsächliche.

Da jede Kammerzugehörigkeit ein Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise im Fall von lohnarbeitslosen Menschen eine frühere Beschäftigung im Ausmaß von min­destens zwanzig Wochen voraussetzt und die Kammer überdies auch die Interessen arbeitsloser Menschen zu vertreten hat, liegt mit jeder über einer bestimmten Mindest­dauer liegenden Kammerzugehörigkeit jene Nähe zum Arbeitsleben und Kenntnis der damit verbundenen Fragestellungen vor, die Voraussetzung für die Wahrnehmung einer Funktion in der Kammer sind.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Riener. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


23.48.33

Abgeordnete Barbara Riener (ÖVP): Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ganz kurz: Die Änderung im Arbeiterkammergesetz bringt die Reduktion der maximalen Wahldauer von drei auf zwei Wochen mit sich. Weiters beschließen wir heute, wie schon erwähnt, die Ausdehnung des Personen­kreises für das passive Wahlrecht.

Neu ist, dass sich nun auch Nicht-Österreicher und Nicht-Österreicherinnen der Wahl stellen können, wenn sie mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören bezie­hungsweise kammerzugehörig sind. Das heißt, die Arbeitnehmer und Arbeit­nehmerin­nen aus dem EU-Ausland sowie aus Drittstaaten, mit denen ein Abkommen in Bezug auf Nichtdiskriminierung bei den Arbeitsbedingungen besteht, werden im Hinblick auf das passive Wahlrecht zur Arbeiterkammer sowie zum Betriebsrat den öster­reichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Mit dieser Novellierung setzt Österreich einen weiteren Schritt in Richtung eines gemeinsamen Europas. Gerade im Hinblick auf die Ratspräsidentschaft Österreichs im


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