Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / Seite 137

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Die Haftung des Bundes endet im Fall der Veräußerung der BAWAG P.S.K., spätes­tens aber am 1. Juli 2007. Eine Verlängerung ist dann möglich, wenn auf Grund des Erlöschens der Haftung eine Sanierung der Bank oder ein Verkauf nicht möglich ist und eine solche Verlängerung durch die Bundesregierung beschlossen werden sollte. Erfolgt kein Verkauf der Bank bis zum 1. Juli 2007, wird ein Haftungstreuhänder bestellt, und das Haftungsentgelt erhöht sich auf 1,2 Prozent per anno.

Flankierend zur Haftung des Bundes haben, wie ich ausgeführt habe, Banken und Versicherungen der BAWAG P.S.K.-Gruppe zur Stärkung der Kapitalbasis 450 Mil­lionen € Eigenmittel gemäß Bankwesengesetz zur Verfügung gestellt.

Frage 13 beantworte ich wie folgt:

Korrespondierend zur Haftungsvereinbarung des Bundes mit der BAWAG P.S.K. vom 6. Juni 2006 gibt es auch eine entsprechende Vereinbarung, die wir mit dem Eigentümer, also dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, getroffen haben, wonach im Haftungsfall zunächst eben logischerweise der Eigentümer, also der Österreichi­sche Gewerkschaftsbund, leistungspflichtig ist. Zur Objektivierung seiner Leistungs­pflicht hat der Österreichische Gewerkschaftsbund seinen Vermögensstatus offen zu legen, der auch das Vermögen der Teilgewerkschaften umfasst.

Im Einzelnen umfasst die Vereinbarung mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund folgende Punkte:

die Feststellung des Haftungsumfangs des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auf der Basis des von der Oesterreichischen Nationalbank vorgelegten Vermögensstatus;

die Inanspruchnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, die allerdings nur so weit gehen kann, dass er eben nicht selbst insolvent wird und damit seine Aufgabe als wichtiger Sozialpartner nicht mehr erfüllen könnte; also die klare Zielsetzung, wie das Gesetz uns auch aufgetragen hat, dass er nicht insolvent wird und seine wichtigen Aufgaben als Sozialpartner erfüllen kann;

Informations- und Sorgfaltspflichten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

den Verkaufsprozess, auf den der Bund keinen unmittelbaren Einfluss hat, aber der Österreichische Gewerkschaftsbund muss den Bund über diesen Verkaufsprozess informieren;

die Verteilung des Verkaufserlöses, wobei zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkaufsprozesses bestehende Verpflichtungen des Verkäufers zuerst abzudecken sind, und

die Regresshaftung der Eigentümer, die vom Bund über einen Zeitraum von fünf bis vierzehn Jahren geltend gemacht werden kann, sprich: Der Bund kann sich gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund regressieren über einen Zeitraum von fünf bis vierzehn Jahren, je nachdem, in welchem Zeitraum die Zahlungen des Bundes aus der Haftungsinanspruchnahme schlagend werden würden.

Die letzte Frage, Frage 14, habe ich, so glaube ich, schon beantwortet: Ja, mir sind die Eckpunkte der Vereinbarung hinsichtlich der 450 Millionen € Eigenkapitalstärkung bekannt. Diese Vereinbarung sieht eben die Eigenkapitalstärkung vor, sie wurde bereits unterschrieben. – Ich bedanke mich sehr. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)

15.43


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Gemäß unserer Geschäftsordnung darf kein Redner länger als 10 Minuten sprechen, wobei jedem Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten zukommt.

 


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