Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Von der Regierungsbank aus hat sich Herr Staatssekretär Mag. Kukacka zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Staatssekretär.
20.14
Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Nur ganz kurz zum Thema Schifffahrtsgesetz. Wie Sie wissen, schaffen wir nunmehr – und das ist ein sehr positiver Schritt – die Voraussetzungen dafür, dass auch auf dem Bodensee die Alkohol-Promille-Grenze entsprechend exekutiert werden kann. Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass Sie die 0,5-Promille-Grenze auch in diesem Bereich fordern, Sie wissen jedoch, dass wir im Bereich der Bodensee-Schifffahrt im Rahmen der Bodensee-Schifffahrtsordnung darauf angewiesen sind, dass alle drei angrenzenden Länder zu einer einheitlichen Beschlussfassung in dieser Frage kommen. In der Schweiz herrscht bekanntlich nach wie vor die 0,8-Promille-Grenze, und die Schweiz hat sich jedenfalls bisher geweigert, einer entsprechenden Absenkung auf 0,5 Promille zuzustimmen. – So schaut also die Situation aus.
Wie gesagt: Wir schaffen zumindest die Voraussetzung dafür, dass jetzt die 0,8-Promille-Grenze entsprechend effizient überprüft werden kann. Für Absenkungen sind wir durchaus zu haben – und sind auch der Meinung, dass diesbezüglich in Österreich weitgehend einheitlich vorgegangen werden soll, aber nochmals: Wir sind da auf die Zustimmung der Schweiz angewiesen, und eine solche liegt derzeit noch nicht vor.
Im Zusammenhang mit dem Thema Seilbahnwirtschaft haben ja bereits einige Vorrednerinnen und Vorredner – so Kollege Regler, Kollegin Stadler, Kollege Hoscher – auf die Bedeutung der Seilbahnwirtschaft hingewiesen, und diese ist tatsächlich in Österreich ganz besonders groß. Und auch aus diesem Grund ist dieses Gesetz ein wichtiger Schritt nach vor. Es enthält gemäß den Vorgaben der EU-Seilbahnrichtlinie die modernsten Sicherheitsbestimmungen, verschärft den Sicherheitsgedanken – dies im Gegensatz zu dem, was Frau Fleckl hier behauptet hat.
Gleichzeitig wird dieses Gesetz jedoch auch Verfahrenserleichterungen, und zwar ohne Einbuße der Sicherheit, mit sich bringen, etwas, was ich hier ganz klar und eindeutig festhalten möchte.
Es stimmt auch nicht, dass das Gesetz Privilegien für so genannte Liftkaiser zementiert. Das ist unrichtig! Nach der bisherigen Rechtslage vorhandene Rechte für Seilbahnbesitzer und Seilbahnen werden sogar beschnitten, meine Damen und Herren! Die Pflichten für Seilbahnunternehmen werden eindeutig verschärft: Verpflichtung, nach dem Stand der Technik entsprechend zu erneuern, Verschärfung der Überprüfungsverpflichtungen hinsichtlich Brandschutz, Einbeziehung der Schlepplifte in die Seilbahnüberprüfungsverordnung et cetera. – Lauter Einschränkungen der Rechte und Vermehrung der Pflichten für Seilbahnunternehmer. Also genau das, was Sie fordern, wird durch dieses Gesetz entsprechend umgesetzt.
Im Übrigen bleiben auch die Nachbarrechte – so, wie bisher – vollinhaltlich gewahrt, und es haben natürlich auch Grundeigentümer und Anrainer Parteistellung.
Was die Enteignungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Seilbahnen betrifft, halte ich fest, dass wir es da mit dem Eisenbahnrecht zu tun haben – und dass das eben der gängigen Rechtslage entspricht. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass in der Praxis solche Enteignungen bisher gar nicht notwendig waren, aber die Möglichkeit, solche Enteignungen durchzuführen, ist angesichts der Bedeutung der österreichischen Seilbahnwirtschaft und des Tourismus voll gerechtfertigt. Seilbahnen sind Eckpfeiler der österreichischen Tourismuswirtschaft, und deshalb müssen wir diesbezüglich auf diese Rücksicht nehmen. (Beifall bei der ÖVP.)