Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 34

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Werden dagegen Einwendungen erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir können daher so vorgehen.

Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein.

Redezeitbeschränkung

 


Präsident Dr. Andreas Khol: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über die Dauer und Gestaltung der Debatten erzielt. Demgemäß wurde eine Tagesblockzeit von 7 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich insgesamt folgende Redezeiten für den Tag ergeben: ÖVP und SPÖ je 123, Freiheitliche 84, Grüne 91 Minuten.

Darüber hinaus wurde im Rahmen dieser Blockzeitvereinbarung eine weitere Vereinbarung wie folgt getroffen:

Konsens über die Dauer der Debatten zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7: ÖVP 35 Minuten, SPÖ 35 Minuten, Freiheitliche 24 Minuten, Grüne 26 Minuten. – Das bezieht sich auf den Block mit den Landwirtschaftsthemen, der bis 13 Uhr beendet sein wird.

Für Tagesordnungspunkt 8, Rechnungshof, werden von der ÖVP 35 Minuten, von der SPÖ 35 Minuten, von den Freiheitlichen 24 Minuten und von den Grünen 26 Minuten in Anspruch genommen, sodass wir diesen Punkt auf jeden Fall vor Behandlung der Dringlichen Anfrage verhandeln können.

Über diesen Vorschlag der Präsidialkonferenz hat das Hohe Haus zu entscheiden.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Vorschlag zustimmen, um ein dies­bezügliches Zeichen. – Das wird vom Hohen Haus einstimmig angenommen.

Wir werden daher so vorgehen.

1. Punkt

Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regie­rungsvorlage (505 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wein­ge­setz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geän­dert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Land­wirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird – BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004) (529 d.B.)

2. Punkt

Bericht und Antrag des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft geändert wird (530 d.B.)

 


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