Anpassung der Regelungen über das
Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderungen.
Zu Art. 19 lit. a und b
(§ 37 Abs. 4 und § 44c Abs. 4 BezG):
Zitatbereinigung.
Zu Art. 19
lit. d und g sowie Art. 20 lit. a und c (§ 49h Abs. 3
und § 49q BezG und § 13 Abs. 1 und § 22 BBezG):
Nach § 49h
Abs. 3 BezG bzw. nach § 13 BBezG hat der Bund für einen ausscheidenden
Mandatar bzw. ein ausscheidendes Regierungsmitglied die während der Funktion
geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge samt Dienstgeberbeiträgen an jenen
Pensionsversicherungsträger, der auf Grund des Zivilberufes zuständig ist, als
Anrechnungsbetrag zu überweisen. Die Monate, für die ein Anrechnungsbetrag
geleistet wurde, gelten als Beitragsmonate in der gesetzlichen
Pensionsversicherung. War das Organ nach keinem Bundesgesetz in der
Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die
Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
Bei ehemaligen Mandataren und Regierungsmitgliedern, die auf Grund ihres Zivilberufes nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sondern deren Berufsgruppe – wie z.B. die gesetzliche Berufsvertretung der Rechtsanwälte – von der Möglichkeit des § 5 GSVG („opting out“ aus der Pensionsversicherung) Gebrauch gemacht hat, bestand bisher keine Möglichkeit, einen Anrechnungsbetrag an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Berufsvertretung zu leisten. Der Anrechnungsbetrag war an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen, obwohl auf Grund der Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Aussicht besteht, jemals eine ASVG-Pension zu erwerben.
Durch die
gegenständlichen Änderung soll auch für jene Organe, die auf Grund ihres
Zivilberufes nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert
sind, sondern eine Pensionsanwartschaft in einer kammereigenen Alters- und
Hinterbliebenenversorgungseinrichtung erwerben, die Möglichkeit geschaffen
werden, den Anrechnungsbetrag an die Versorgungseinrichtung der jeweiligen
Berufsvertretung zu leisten.
Auch die
Beiträge, die bereits an die Pensionsversicherungsanstalt bzw. früher an die
Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurden, sollen auf Antrag an die Alters-
und Hinterbliebenenversorgungseinrichtung der jeweiligen gesetzlichen
Berufsvertretung geleistet werden können.
Zu Art. 22 lit. a und b
(§§ 3 Abs. 2, 38a Abs. 3 und 50y FLAG):
Seit 1. Mai 2004 ist für alle
Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Grundversorgung
sichergestellt. Es wird daher für die Bedürfnisse der Asylwerber und deren
Familienangehörigen aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt. Dem trägt die
Anpassung des FLAG 1967 Rechnung.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Öllinger! Sie sind am Wort. 8 Minuten Redezeit. – Bitte.
11.27
Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Frau
Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Neugebauer! Herr
Bundeskanzler! Der Coup ist gelungen! (Abg. Mag. Molterer: Die
Harmonisierung steht, genau!)