und auch 2006 nicht erhältlich sein werden, soll die in der Regierungsvorlage vorgesehene Steuererhöhung, die einer Bestrafung der Käufer bestimmter PKW-Modelle gleichkommt, nicht umgesetzt werden.
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen von
den Regierungsparteien! Ich ersuche Sie, unserem Abänderungsantrag zuzustimmen.
Zum einen hilft er der Förderung der Facharbeiterausbildung, und zum anderen
unterstützt er natürlich auch den wissensbasierten Standort Österreich. Das
kommt wiederum der Wirtschaft und den Arbeitnehmern zugute. Weiters sollten
nicht PKW-Fahrer bestraft werden, für deren Modelle es noch keine
entsprechenden Partikelfilter gibt. – Danke schön. (Beifall bei der
SPÖ.)
21.26
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Matznetter, Hagenhofer, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.
Ich habe veranlasst, dass dieser Antrag gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigt wird und zur Verteilung gelangt. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Matznetter, Hagenhofer und KollegInnen zum Bericht des
Wirtschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (686 d.B.):
Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004 (734 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1.
Art. I Z 3 lautet:
„3.
§ 4 Abs. 4 Z 7 lautet:
,7. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen. Als Umschulungsmaßnahmen gelten auch Aufwendungen, die in
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Hauptschule
oder dem Abschluss einer Berufsreifeprüfung stehen, sowie Aufwendungen, die
einen entsprechenden Schulabschluß bezwecken. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes
der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
zu berücksichtigen.’“
2. Art. I Z 9 lautet:
„9. § 16 Abs. 1 Z 10
lautet:
,10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Als Umschulungsmaßnahmen gelten auch Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Haupt-