Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 226

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und auch 2006 nicht erhältlich sein werden, soll die in der Regierungsvorlage vorgese­hene Steuererhöhung, die einer Bestrafung der Käufer bestimmter PKW-Modelle gleichkommt, nicht umgesetzt werden.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen von den Regierungsparteien! Ich ersuche Sie, unserem Abänderungsantrag zuzustimmen. Zum einen hilft er der Förderung der Facharbeiterausbildung, und zum anderen unterstützt er natürlich auch den wissens­basierten Standort Österreich. Das kommt wiederum der Wirtschaft und den Arbeit­nehmern zugute. Weiters sollten nicht PKW-Fahrer bestraft werden, für deren Modelle es noch keine entsprechenden Partikelfilter gibt. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

21.26

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Matznetter, Hagen­hofer, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unter­stützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.

Ich habe veranlasst, dass dieser Antrag gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigt wird und zur Verteilung gelangt. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter, Hagenhofer und KollegInnen zum Bericht des Wirt­schaftsausschusses über die Regierungsvorlage (686 d.B.): Abgabenänderungsge­setz 2004 – AbgÄG 2004 (734 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Art. I Z 3 lautet:

„3. § 4 Abs. 4 Z 7 lautet:

,7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwen­dungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Als Umschulungsmaßnahmen gelten auch Aufwen­dungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Haupt­schule oder dem Abschluss einer Berufsreifeprüfung stehen, sowie Aufwendungen, die einen entsprechenden Schulabschluß bezwecken. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächti­gungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvor­schrift zu berücksichtigen.’“

2. Art. I Z 9 lautet:

„9. § 16 Abs. 1 Z 10 lautet:

,10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwen­dungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Als Umschulungsmaßnahmen gelten auch Aufwen­dungen, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Haupt-


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