Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 195

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Damit ist der Gesetzentwurf auch in dritter Lesung angenommen.

19.07.3215. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (48 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Straf­sachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007) (135 d.B.)

 


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Wir gelangen nun zum 15. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Ich bitte den ersten Redner ans Rednerpult. Das ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim mit einer freiwilligen Redezeitbeschränkung von 3 Minuten. – Bitte.

 


19.08.07

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine Damen und Herren! Ich würde Sie ersuchen, Frau Präsidentin, die Redezeit auf 2 Mi­nuten einzustellen, weil ich diese mit Kollegin Ablinger aufgeteilt habe; daher muss ich mich kurz fassen.

Bei der vorliegenden Gesetzesmaterie geht es um die Umsetzung eines Ratsbe­schlusses, der zum Gegenstand hat, in Europa eine Harmonisierung der Geldstrafen, die von einem Gericht, von einer Behörde, von einer Staatsanwaltschaft verhängt wer­den, durchzuführen. Wir alle wissen, dass ein gemeinsames Europa, ein gemeinsamer Rechtsstaat natürlich auch der Harmonisierung im Bereich der Justiz und auch der Durchsetzung der Entscheidungen bedarf.

Es hat schon eine breite Diskussion im Bereich Verwaltungsrecht gegeben, wie etwa über die Geldstrafeneinhebung wegen überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Heute geht es um gerichtliche Entscheidungen, staatsanwaltschaftliche Entscheidun­gen, die anerkannt werden sollen. Eines der zentralen Themen ist: Wo soll ein Staat nicht gezwungen werden, Entscheidungen eines anderen anzuerkennen? – Da geht es insbesondere um die Frage: Wo gibt es innerhalb der Rechtsnormen derartige Unter­schiede, dass es nicht zumutbar ist?

Der Ratsbeschluss sieht auch entsprechende Ausnahmen vor – und diese wurden auch eingearbeitet. Zum Beispiel: Geldstrafen bis zu 70 € werden nicht vollzogen. Oder: Wenn der Täter in einem Land zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach dem Recht dieses Landes verurteilt wird, dann stellt sich die Frage: Wo soll dieses Urteil vollzogen werden? Also wenn jemand in Frankreich eine Straftat begeht und dort verurteilt wird, so soll dieses Urteil in Österreich vollzogen werden. Wenn er aber nach österreichi­schem Recht noch nicht strafmündig ist, so wird das Urteil nicht vollzogen. Wenn es eine Amnestie oder eine Begnadigung in einem anderen Staat gibt, dann wird das Urteil ebenfalls nicht vollzogen. Letztlich wird auch bei Abwesenheitsurteilen, die nicht anfechtbar sind, das Urteil nicht vollzogen. Dazu kommen noch Verurteilungen, Strafen wegen Geschlechts, Rasse, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit.

Meine Damen und Herren! Wir sind auf dem Weg, in einem gemeinsamen Europa auch eine effektive Rechtsanwendung und Durchsetzung von Normen zu gestalten. Das ist ein Schritt dazu. Es ist kein spektakulärer Schritt. Es ist, meine ich, eher eine


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite