Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 194

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Investmentfondsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehörden­gesetz, das Konsumentenschutzgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert wer­den (143 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichts (182 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (143 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bun­desgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapierauf­sichtsgesetz 2007 – WAG 2007) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Investmentfondsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Finanz­marktaufsichtsbehördengesetz, das Konsumentenschutzgesetz und die Gewerbeord­nung 1994 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichts (182 der Beila­gen) wird wie folgt geändert:

A) Artikel 2 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird am Ende die Bezeichnung der Anlagen wie folgt ersetzt:

„Anlage 1 zu 25

Anlage 1 zu § 40

Anlage 2 zu § 40

Anlage 3 zu § 40

Anlage 4 zu § 40

Anlage 1 zu § 49

Anlage 1 zu § 50“

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt“ durch die Wortfolge „oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der auf dieser Grundlage erlas­senen Verordnungen der FMA“.

4. In § 25 Abs. 1 wird der Verweis auf „Anlage 1“ durch den Verweis auf „Anlage 1 zu § 25“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „der Vorteil geeignet ist,“ durch die Wort­folge „der Vorteil darauf ausgelegt ist,“ ersetzt.

6. § 40 lautet:

„§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene In­formationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünfti­gem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wert­papierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen ange­boten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen tref­fen zu können. Diese Verpflichtung umfasst zumindest Informationen über

 


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