Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 102

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

betreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz geändert werden (250 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeld­gesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geän­dert werden, in der Fassung des Berichtes des Familienausschusses (250 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel I wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. In § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,(6): Bezieht der Elternteil ausschließlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und liegen diese über dem Betrag von Abs. 1 Z 3, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungs­geld auch dann, wenn insgesamt das Beschäftigungsausmaß von drei Fünfteln der ge­setzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. In diesem Fall hat der Elternteil das Beschäftigungsausmaß durch Bestätigung aller Arbeitgeber, zu denen er während des Bezugs von Kinderbetreu­ungsgeld in einem Dienstverhältnis steht, zu belegen.‘“

*****

Ich ersuche Sie, diesem Antrag zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei den Grü­nen.)

13.20


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Frau Abgeordneter Mandak verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mandak, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Familienaus­schusses über die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinder­betreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz geändert werden (250 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeld­gesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geän­dert werden, in der Fassung des Berichtes des Familienausschusses (250 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel I wird folgende Z.3a eingefügt:

„3a. In § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bezieht der Elternteil ausschließlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und liegen diese über dem Betrag von Abs. 1 Z 3, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungs­geld auch dann, wenn insgesamt das Beschäftigungsausmaß von 3/5 der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschrit-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite