Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 112

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möglich erledigt haben. In dieser Situation ist der Verweis auf § 110 ArbVG wenig ziel­führend, da es – siehe die Erfahrungen mit KIK – sehr wahrscheinlich nicht möglich ist, gegen den Willen einer Unternehmensleitung in jenem Zeitraum, der zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums vorgesehen ist, einen Betriebsrat zu etablieren. Das hat jedoch zur Folge, dass die MitarbeiterInnen in österreichischen Betrieben ohne Betriebsrat ihre Interessen gegenüber der neu zu schaffenden Kapitalgesellschaft nicht vertreten können.

Dass dies keine abstrakte Annahme ist, beweist die Tatsache, dass in der jüngeren Vergangenheit mehrere Unternehmen die Rechtsform einer SE gewählt haben, ohne einen Betriebsrat zu etablieren (etwa die Brenner-Basis-Tunnel-SE). Es bedarf daher dringlich einer Regelung, da der vorliegende Entwurf einerseits die Anforderungen der genannten Richtlinie nicht erfüllt und andererseits ArbeitnehmerInnen in österreichi­schen Betrieben gegenüber ihren KollegInnen in anderen Ländern und gegenüber ihren zukünftigen Unternehmensleitungen deutlich benachteiligt.

Die in diesem Vorschlag vorgesehene Vertretungsberechtigung durch Gewerkschaft oder Arbeiterkammern ist subsidiär und ist jedenfalls hinfällig, sobald in einem Unter­nehmen ein Betriebsrat etabliert wurde.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens, jedenfalls jedoch bis zum 15. Dezember 2007, einen Gesetzesvorschlag zukommen zu lassen, mit dem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Interessen von MitarbeiterInnen in Betrieben ohne Betriebs­rat bei der Bildung und Beschickung eines „besonderen Verhandlungsgremiums“ im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes von der freiwilligen bzw. gesetzlichen Interes­sensvertretung der ArbeitnehmerInnen so lange vertreten werden können, bis ein Be­triebsrat gebildet wurde.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dolin­schek. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


13.47.31

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bun­desminister! Frau Staatssekretärin! Die EU-Richtlinie, die wir jetzt behandeln, soll die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU erleichtern. Im Hinblick auf die Verpflichtung Österreichs, dies bis zum 15. Dezember dieses Jah­res umzusetzen, finde ich es positiv, dass diese Bundesregierung rechtzeitig reagiert hat.

Was die Regelung für die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Gesellschaften betrifft, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehen, ist vorgesehen, dass ein Verhandlungs- und Entsendegremium einzusetzen ist, das mit den zuständigen Or­ganen der beteiligten Gesellschaften Vereinbarungen über die Mitbestimmung der Ar­beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der neuen Gesellschaft trifft.

Nun, man kann darüber philosophieren, ob Betriebsräte unbedingt eingesetzt werden müssen oder nicht, aber: Im Prinzip ändert diese Regierungsvorlage nichts am diesbe-


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