Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 207

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

wenn dem Unternehmen ersatzweise die Möglichkeit eröffnet wird, die wesentlichen Daten der Genehmigung zu melden.

Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie eine begründete Stellungnahme nach Artikel 228 des EG-Vertrages in Betracht zieht, sofern die Regelungen in der ihr vorgelegten Version beschlossen würden. Dies hätte eine neuerliche Prüfung der Re­gelung durch den EuGH zur Folge, der, sofern er erneut eine Gemeinschaftsrechtswid­rigkeit feststellt, die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes gegen die Republik Österreich verhängen kann (Bußgeldverfahren).

Die mit vorliegendem Antrag abgeänderten Regelungen tragen der Kritik der Europäi­schen Kommission Rechnung: Neben der ordnungsgemäßen Zulassung zu einer Be­schäftigung im Sitzstaat des Unternehmens wird nur mehr eine Beschäftigung beim entsendenden Unternehmen als Voraussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Entsendung verlangt. Gegen das Erfordernis einer Zulassung zu einer Beschäftigung über die Dauer der Entsendung hinaus hat die Europäische Kommission keine Beden­ken. Die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und der sozialversicherungs­rechtlichen Vorschriften soll nur auf der Grundlage der vom Unternehmen gemäß § 7b AVRAG gemeldeten Daten und vorgelegten Unterlagen geprüft werden. Anstelle der Vorlage einer Abschrift der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sollen die Meldung der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer der Genehmigun­gen sowie der ausstellenden Behörde genügen.

Im § 7b Abs. 5 AVRAG wird nun vorgeschrieben, dass die für die zulässige Beschäfti­gung im Sitzstaat notwendige behördliche Genehmigung am Arbeits(Einsatz)ort im In­land bereit zu halten ist. Diese Bestimmung steht in inhaltlichem Zusammenhang mit § 18 Abs. 12 AuslBG. Vom Erfordernis einer deutschen Übersetzung des bereit zu hal­tenden Dokuments wurde aus europarechtlichen Gründen abgesehen. Zum Zweck der Effektuierung der Kontrolle der zulässigen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Sitzstaat sorgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der KIAB dafür, dass bis zum 31. Dezember 2007 ein Handbuch erstellt wird. In diesem Handbuch sind die in den Mitgliedstaaten verwendeten Dokumente, die den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt des Sitzstaates regeln, im Origi­nal darzustellen, in die deutsche Sprache zu übersetzen und zu erläutern. Den zustän­digen Kontrollbehörden werden zeitgerecht Exemplare dieses Handbuchs in ausrei­chender Anzahl zur Verfügung gestellt.

*****

 


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Die nächste Wortmeldung liegt von Frau Abge­ordneter Sburny vor. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


18.32.08

Abgeordnete Michaela Sburny (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf die in diesem Gesetz angegebenen Erleichterungen für Forscherinnen und Forscher beziehungsweise ihre Familienangehörigen. Es gibt nach der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einen positiven Aspekt, der auch am Vormittag beziehungsweise zu Mittag schon diskutiert wurde, dass nämlich For­scher und Forscherinnen Erleichterungen bekommen, indem sie jetzt als Schlüsselar­beitskräfte in Österreich arbeiten können und damit auch einen unbefristeten Aufent­halt hier anstreben können.

Das Problem an der Sache ist nur, dass die Quote, in die sie damit hineinfallen, heuer schon zu 95 Prozent ausgeschöpft wurde. Offenbar haben Sie selbst nicht sehr viel Vertrauen zu Ihrer Maßnahme, weil es der Wunsch der Rektorenkonferenz – die neu-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite