Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 92

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2. können Personen, die jahrelang in der Praxis tätig waren, zur Zeit aber außerhalb der Hochschule nicht erwerbstätig sind, nicht nebenberuflich an der Hochschule tätig werden,

3. könnten sich dem Gesetzesantrag zufolge nebenberuflich Tätige an der Hochschule bis zu 100% von anderen vertreten lassen, die ihrerseits den genannten Bedingungen nicht entsprechen und somit die gesetzlichen Ansprüche umgehen bzw. ad absurdum führen.

4. können Personen, die außerhalb der FH tätig sind – aber nicht ausschließlich in der Lehre – an der FH nicht nebenberuflich tätig werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Novelle des Fachhoch­schul-Studiengesetzes vorzulegen, die präzisiert, dass

1. nebenberuflich tätige Personen an der Fachhochschule ausschließlich in der Lehre tätig sind,

2. ihre Lehrtätigkeit nicht verlieren, auch wenn sie keiner anderen sozialversicherungs­pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und

3. nur von anderen Personen vertreten werden dürfen, wenn diese alle Bedingungen im selben Ausmaß erfüllen.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Zu Wort gelangt Herr Bundesminister Dr. Hahn. – Bitte.

 


14.12.57

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Johannes Hahn: Herr Präsi­dent! Hohes Haus! Wie gesagt, die Gesetzesänderung umfasst zwei Bereiche. Einer davon ist jetzt schon mehrmals angesprochen worden, nämlich die Klarstellung arbeits­rechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur für Lektoren an Fachhochschulen. Hier war es wichtig, festzuhalten, dass jemand, der maximal sechs Stunden unterrich­tet, in der Tat eine nebenberufliche Tätigkeit ausübt. Ich wiederhole nochmals: Es ist sehr wohl die Möglichkeit gegeben, sich auch bei weniger als sechs Stunden zu ent­scheiden, ob man eine Sozialversicherung über die Fachhochschule haben will oder nicht.

Dem Grunde nach gehen wir aber davon aus, dass es sich hiebei um eine nebenberuf­liche Tätigkeit handelt, weil wir daran interessiert sind, dass Leute aus der Praxis, die auch pädagogisches Interesse und pädagogische Neigungen haben, ihre Kenntnisse einbringen und in der Tat nebenberuflich an Fachhochschulen unterrichten. Ich hoffe, dass mit dieser Gesetzesänderung nunmehr auch den Bedürfnissen der Fachhoch­schulträger Rechnung getragen werden kann, die mit Recht darauf hingewiesen ha­ben, dass hier eine zusätzliche Kostenbelastung entstünde, wenn wir nicht diese Rege­lung vereinbaren.

Zweites Thema ist die Schaffung einer studentischen Vertretung. Ich bin ja sicherlich nicht verdächtig, der einen oder anderen gesellschaftspolitischen Äußerung der amtie­renden Hochschülerschaft inhaltlich zuzustimmen, aber es gehört zu einer Demokratie


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