Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 201

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Das sind nach wie vor tragende Säulen des Charakters des Strafprozessrechtes, das allerdings höchste Zeit gewesen war zu reformieren, weil Teile des Rechtsverständ­nisses, aus denen sich die damalige Gesetzesschöpfung erklärt hat und die teilweise in überbordender Formalistik die insbesondere nach wie vor geltende Bestimmung des § 281 StPO – das ist das Rechtsmittelverfahren – charakterisieren, nicht mehr ver­ständlich sind und nach Reformschritten gerufen haben.

Den heutigen Gegebenheiten entsprechend hat man sich mit der Einführung eines vom Staatsanwalt geleiteten Vorverfahrens im Zusammenwirken mit der Polizei als Ermitt­lungsbehörde entschlossen, die richterliche Mitwirkung im Vorverfahren darauf zu be­schränken, über Eingriff in Grundrechte zu beschließen. Das ist im Prinzip ein richtiger und konsequenter Weg. Es ist daher offenkundig, dass es mit einem gewissen Span­nungsverhältnis gesehen werden wird, wie sich denn das neue Gesetz bewähren wird.

Das heute zur Beschlussfassung anstehende Begleitgesetz ist in einem Punkt außer­halb der Sphäre unserer Zustimmungsfähigkeit, weil entgegen den Vorhaltungen, die im Ausschuss gemacht worden sind, im Artikel II die Falschaussage gleich pönalisiert wird, wenn sie vor der Polizei als auch vor Gericht getan wird. Als praktizierender Ver­teidiger sage ich Ihnen, dass man erkennen muss, dass diese Umstände schon aus den praktischen Abläufen nicht gleichgesetzt werden können und die Theorie des so­genannten einheitlichen Verfahrensrechtes – das ist halt ein schöner Begriff, der dem drübergestülpt wird – diesen Bedenken nicht gerecht wird. – Daher werden wir in zwei­ter Lesung diesem Gesetz nicht zustimmen.

Ich komme noch auf etwas anderes zu sprechen. Es gibt in der Bestimmung des § 71 der Strafprozessordnung über die Privatankläger und Subsidiarankläger in Absatz 1 letzter Satz die neue Bestimmung, dass ein Ermittlungsverfahren nicht stattfindet. Das ist ein Defekt, der zwar in informellen Vorgesprächen erörtert worden ist, der aber nicht Eingang in eine Korrektur gefunden hat.

Das heißt, dass insbesondere bei Privatanklage-Delikten, im häufigsten Fall Beleidi­gungsdelikten, die anonym begangen werden, das jetzige Instrument, das noch zur Verfügung stand, nämlich dass im Vorverfahren der wahre Täter ermittelt wird, entfällt. Das ist eine glatte Schlechterstellung, die durch nichts kompensiert wird und die pro­zessual eine Benachteiligung eines durch ein Privatanklage-Delikt betroffenen Opfers bedeutet.

Bis 31. Dezember 2007 geht das noch, dass im Vorverfahren einem solchen Opfer Hilfe getan wird. Das Argument, dass aufgrund eines dann sofort zu stellenden Antra­ges auf Erlassung einer vermögensrechtlichen Anordnung dem eine Kompensation ge­genüberstünde, ist nicht richtig. Dieser Punkt wäre meines Erachtens noch zu korrigie­ren. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FPÖ.)

19.50


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. 6 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege, Sie sind am Wort. (Abg. Dr. Jarolim – auf dem Weg zum Rednerpult –: Nein, das ist kürzer!) – 3 Minuten, jawohl.

 


19.50.03

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine Damen und Herren! Es ist eine weitgehend unstreitige Materie, die wir heute hier be­schließen. Es sind die begleitenden Maßnahmen, dass die Vorverfahrensnovelle, die ja mit 1. Jänner 2008 in Kraft tritt, auch im Hauptverfahren ordnungsgemäß umgeleitet wird. Es sind einige zusätzliche Regelungen geschaffen worden, die durchaus sinnvoll sind und die insbesondere auch jetzt für die Opfer die Situation verbessern.

 


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