Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 202

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Grundsätzlich, der Reihe nach: Es gibt nun auch die Möglichkeit, dass der Verteidiger eine Gegenäußerung zur Anklageschrift abgibt. Das heißt, dass gleich zu Beginn des Verfahrens mit der Einleitung die Positionen wechselseitig besser bezogen werden können, besser dargestellt werden können. Das ist sicherlich für die Wahrheitsfindung, aber auch für die Art und Weise, wie das Verfahren durchgeführt wird, im Sinne einer Prozessökonomie sehr förderlich. – Das ist der eine Punkt.

Der zweite Punkt ist, dass nunmehr auch die Möglichkeit besteht, sich privat Sachver­ständiger zu bedienen. Wir wissen ja, dass die Komplexität einzelner Fragen durchaus so groß ist, dass es notwendig ist, dass das Gericht hier Sachverständige beizieht. Es ist nunmehr auch möglich, dass zur Aufbereitung des Beweisverfahrens Privatsachver­ständige jetzt auch von den Parteien, vom Angeklagten beigezogen werden können, um bei Fragen der Sachverhaltsklärung zu unterstützen.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde, eine eingeschränkte Beschwerde für das Opfer ergänzt den Bogen der Verbesserungen der Opferrechte, wie ja auch bei der grundsätzlichen Novelle, die mit 1. Jänner 2008 zum Tragen kommt, die Opferstellung verbessert wor­den ist.

§ 42 StGB – eine seit langem geführte Diskussion; er wird ja aufgelassen – findet in § 191 StPO seine Entsprechung; das heißt, es gibt bei Geringfügigkeiten auch hier wei­terhin das Mittel, Verfahren einzustellen.

Wir haben auch einen Abänderungsantrag eingebracht, wo einige Punkte noch zusätz­lich geklärt werden. Das eine war die Frage bei Beschwerden und Einspruch gegen bewilligte Ermittlungsmaßnahmen; unterschiedliche Behandlungen werden nunmehr einheitlich behandelt.

Eine weitere Bestimmung, die in Zukunft ein weiteres Auftreten des Herrn Kollegen Schaller nicht mehr leicht möglich machen wird, ist, dass über 70 Jahre alte Personen, die in der Verteidigerliste eingetragen sind, nur mehr hinsichtlich der bereits erteilten Mandate tätig sein werden.

Es gibt noch eine weitere Bestimmung, die sehr maßgeblich ist: Den § 166, die Fest­stellung, dass durch Folter zustande gekommene Geständnisse unwirksam für das Verfahren sind.

Ich glaube, es ist das im Wesentlichen eine gute Ergänzung. Es wird sicherlich Diskus­sionen weiterhin geben, es wird auch Erfahrungswerte weiterhin geben, die im Rah­men der Umsetzung des neuen Vorverfahrens notwendigen Handlungsbedürfnissen entsprechen. In dem Sinne glaube ich, dass wir hier gut unterwegs sind. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

19.53


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Darmann. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


19.53.29

Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (BZÖ): Herr Präsident! Geschätzte Frau Bun­desministerin! Hohes Haus! Werte Zuseher, sofern noch vorhanden! Zum einen heißt es einmal vonseiten des BZÖ festzuhalten, dass wir grundsätzlich den notwendigen begrifflichen Anpassungen durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I zustimmen und auch vielen weiteren Punkten, die in diesem Reformbegleitgesetz angeführt sind.

Wichtig ist es mir jedoch, zwei wesentliche Punkte für das BZÖ hervorzuheben, die absolut nicht unsere Zustimmung finden und die auch dazu führen werden, da wir einen Antrag auf getrennte Abstimmung eingebracht haben, dass wir in dritter Lesung dem Gesamtpaket nicht zustimmen werden.

 


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