Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 337

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

selbst mit Experten zusammengesetzt und haben aufgrund von Vorlagen der Frau Pro­fessor Stur, die eine unbestrittene Expertin ist (Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Für Hunde!), diese Qualzuchtmerkmale für alle Tiere erstellt, nicht nur für Haustiere. Es steht nicht drinnen: Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, sondern es steht drinnen: Qualzuchtmerkmale bei Tieren. Wir haben diese erstellt und geben Züchtern, die Tiere züchten, die Qualzuchtmerkmale haben, die Möglichkeit, bis 2018 das durch züchteri­sche Maßnahmen rückgängig zu machen.

Ich bleibe bei einem Beispiel, meine Damen und Herren: Wir wissen von der Hunde­rasse Dalmatiner, dass diese Tiere zu 90 Prozent taub sind – durch züchterische Maß­nahmen, die gesetzt wurden. Wollen wir, dass es diese Hunderasse nicht mehr gibt, die sehr gute genetische Anlagen hat? Ich sage nein dazu, meine Damen und Herren. Die Züchter sollen das durch züchterische Maßnahmen, die kontrolliert werden, rück­gängig machen.

Ich kann abschließend nur noch einmal sagen: Mit dieser Novelle zum Bundestier­schutzgesetz, die wir heute beschließen, ist uns ein großer Wurf gelungen. Zu dem stehen auch die Tierschutzorganisationen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordne­ten der ÖVP.)

23.06


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Keck ein­gebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt. Er wurde in seinen Kern­punkten erläutert und steht daher mit in Verhandlung. Wegen seines Umfangs wird er gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an die Abgeordneten verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Franz Eßl, Dietmar Keck, DI Karlheinz Klement Kolleginnen und Kol­legen

zur Regierungsvorlage (291 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzge­setz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Berichtes des Gesund­heitsausschusses (342 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Z 3 lautet:

3. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder des­sen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qual­züchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nach­kommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöh­te Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite