Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 341

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rei. Deshalb werden Enten- und Gänsestopfleberprodukte aus dem Ausland, um etwai­ge Strafbarkeit zum umgehen, von einigen auch im Versandhandel vertrieben. Es wäre daher notwendig, alle rechtlichen Möglichkeiten zu überprüfen, um eine Verhängung des Verbots der Einfuhr, des Verzehrs und des Verkaufs von Gänsestopfleber und Pro­dukten aus der Stopfmast vorzunehmen.

Für uns endet Tierschutz nicht an der Grenze zu Österreich. Im europäischen Raum ist es auch notwendig, durch geeignete Maßnahmen grenzüberschreitenden Tierschutz zu praktizieren. Dies trifft auch zum Teil auf die besonders grauenvollen Tiertransporte zu. Auch diesem Thema werden wir uns in Zukunft verstärkt widmen. Mit unserem Tierschutzsprecher Dietmar Keck mache ich mir da gar keine Sorgen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

23.13


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Ra­singer. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


23.13.38

Abgeordneter Dr. Erwin Rasinger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Es ist zu dieser Novelle eigentlich schon alles gesagt worden. Es ist ein hervorragendes Gesetz. Wir sind in Europa, was den Tierschutz an­langt, an der Spitze. Einen Punkt möchte ich herausgreifen: die armen Welpen aus dem Osten, die zur Schau gestellt und auf obskuren Plätzen verkauft wurden. Das ist jetzt verboten, und ich glaube, das ist gut so. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

23.14


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Von der Regierungsbank aus hat sich Frau Bundesministerin Dr. Kdolsky zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Ministerin.

 


23.14.17

Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat! Durch den vorlie­genden Ausschussbericht sind weitere erforderliche Anpassungen zur Verbesserung des Tierschutzes vorgenommen worden. Ein großes Problem, auf das auch medial stark hingewiesen wurde, stellte der sogenannte illegale Hundehandel dar. Es beste­hen bereits jetzt entsprechende veterinärrechtliche Regelungen, doch sollen im Hin­blick auf einen besseren Vollzug derselben beziehungsweise auch für eine bessere Kontrollierbarkeit des Handels mit Tieren Anpassungen im Tierschutzgesetz vorge­nommen werden.

Durch die demonstrative Aufzählung plakativer Beispiele im Tierschutzgesetz, im Falle welcher klinischen Symptome jedenfalls von einer Qualzucht auszugehen ist, wird die Verordnungsermächtigung ersetzt werden. Diese exemplarische Aufzählung – und das ist, denke ich, sehr klar definiert – soll keine Verbote definierter äußerer Erscheinungs­bilder darstellen, sondern soll das vorhersehbare Krankheitsrisiko für die gezüchteten Einzeltiere minimieren und zukünftig ausschließen.

Unterstützt wird dies durch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedi­zin und die Berücksichtigung von möglichen diagnostischen Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften.

Das im § 8a vorgesehene Verbot des Handels und Feilbietens von Tieren im öffentli­chen Raum sowie über das Internet soll den unkontrollierbaren Handel mit Hunden, zum Beispiel aus dem Kofferraum, unterbinden. Durch ein generelles Verbot des Feil­bietens und Verkaufens von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen soll, verbunden mit den neuen Bestimmungen betreffend Regelungen über den Verkauf von Hunden


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